Partie | A (Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X) |
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Domaine | Surveillance du marché |
Thème | Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | A war als Mitarbeiter im obersten Kader unter anderem für den ordnungsgemässen Eigenhandel in den eigenen Effekten der Bank X verantwortlich. Wegen externer Ereignisse kamen die Effekten von Bank X zeitweise unter starken Abgabedruck. A beschloss zusammen mit anderen, massive Stützungskäufe in den eigenen Effekten zu tätigen, um den Kurszerfall aufzuhalten. Dabei erteilte A auch Kursvorgaben an die Händler der Bank X. A war zudem für die Ausarbeitung und Umsetzung eines neuen Reglements verantwortlich, das den Handel in eigenen Aktien regelte. Das Reglement wurde so konzipiert, dass weiterhin massive Stützungskäufe möglich waren. Aus diesem Grund stieg der Eigenbestand der Bank X auch nach Einführung des neuen Reglements stark an. Die FINMA befand, dass A mit seinem Verhalten in schwerer Weise gegen das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG, Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG sowie FINMA-RS 08/38 Rz. 24-29) verstossen hat. |
Mesure | 3 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) und 3 Jahre Tätigkeitsverbot (Art. 35a BEHG) |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date de la décision | 12.09.2014 |