Partie | X AG und Y AG, natürliche Personen A und B |
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Domaine | Prestataires de services financiers exerçant sans droit |
Thème | Exercice sans droit de l’activité de négociant en valeurs mobilières |
Résumé | Die X AG vertrieb Aktien von in- und ausländischen Drittfirmen gegen Bezahlung in WIR-Geld. Das WIR-System wird von der WIR Bank Genossenschaft betrieben und soll mittelständische Schweizer Unternehmen stärken. Die X AG bot Aktienkäufern an, ihr WIR-Guthaben zuerst in Wertpapiere und nach einer Mindesthaltefrist durch Weiterverkauf in Schweizer Franken umzuwandeln. Die Aktien wurden von der X AG mittels Telefonanrufen (Cold Calling) vertrieben. Insgesamt wurden Aktien für rund CHF 800 000.– an über 40 Kunden verkauft. Die Gelder wurden teils von der X AG, teils von der Liechtensteiner Y AG über Konten bei der WIR Bank entgegengenommen. Die Aktien wurden in der Regel von der Y AG, teilweise jedoch auch von der X AG an die Käufer ausgeliefert. In einigen Fällen fand trotz Kaufpreiszahlung keine Aktienauslieferung statt. Infolge Depotauflösung im Juli 2013 wurden die verbleibenden Aktienbestände der X AG auf ein Konto der Y AG in Liechtenstein übertragen. Hinter beiden Gesellschaften standen direkt (bei der X AG) oder indirekt (bei der Y AG) dieselben Personen: A und sein Sohn B in der Schweiz. Beide Gesellschaften wurden von denselben Büroräumlichkeiten aus in der Schweiz geleitet. Damit haben die X AG und die Y AG gemeinsam eine Emissionshaustätigkeit bzw. Effektenhandel betrieben, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Sie haben somit gegen Art. 10 BEHG verstossen. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Eintragung der Schweizer Zweigniederlassung der Y AG ins Handelsregister, Konkurs über die X AG und die Zweigniederlassung der Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation von Unterlassungsanweisungen an A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date de la décision | 14.03.2014 |