Partie | A und B (Händler bei der Bank X) |
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Domaine | Surveillance du marché |
Thème | Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | Händler A und B waren als Devisenspothändler der Bank X tätig. Mit Verfügung gegen die Bank hatte die FINMA im Jahr 2014 festgestellt, dass verschiedene Händler wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest versucht hatten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren (siehe Fall 29-2014). Zudem handelten die Devisenspothändler der Bank X wiederholt gegen die Interessen ihrer Kunden. Unter anderem lösten sie deren Stop-Loss-Aufträge aus, tätigten vor Kundenaufträgen Geschäfte für die Bank (Front Running), legten in Chats vertrauliche Kundeninformationen offen und nahmen treuwidriges Verhalten Dritter in Kauf. Dadurch verletzte die Bank X aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer. Händler A und B waren wegen wiederholter und regelmässiger Handlungen im Sinne von Art. 33 FINMAG für die schwere Verletzung des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG sowie Art. 3f BankG) durch die Bank X verantwortlich. |
Mesure | Berufsverbote gegen A für die Dauer von 3 Jahren und gegen B für die Dauer von 1 Jahr (Art. 33 FINMAG). |
Entrée en force | Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteile BVGer B-685/2016 und BVGer B-626/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig). |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 17.12.2015 |
Date de la décision | 11.12.2015 |