Partie | A (Mitglied der Geschäftsleitung) |
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Domaine | - |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | Die natürliche Person A war Mitglied der Geschäftsleitung und Compliance-Verantwortlicher der Bank X. Die natürliche Person B, die nicht Kunde der Bank X war, wurde öffentlich verdächtigt, einen erheblichen Teil ihres Vermögens deliktisch erworben zu haben. Diverse Kunden der Bank X standen nachweislich in enger Beziehung zur natürlichen Person B. Dazu übermittelten die Strafverfolgungsbehörden der Bank X mehrere Editionsbegehren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Person B. Die Prüfung verschiedener mit der natürlichen Person B in Verbindung stehender Kundenbeziehungen ergab, dass A die erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen hatte, seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen war, diese Kundenbeziehungen nicht als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken erfasste und pflichtwidrig Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei unterliess. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 4 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hatte. |
Mesure | Berufsverbot von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Entrée en force | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4827/2017 vom 24.2.2020 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date de la décision | 30.06.2017 |