Partie | Bank X |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent |
Résumé | Eine für das Private Banking der Bank X bedeutende Geschäftsbeziehung zu einem PEP wurde von einem Kundenberater betreut, der sich über Jahre hinweg nicht Compliance-konform verhielt und einen Sonderstatus genoss. Angesichts der Grösse, Wichtigkeit und Komplexität dieser PEP-Geschäftsbeziehung klärte die Bank X die Hintergründe zur Geschäftsbeziehung sowie zu den durchgeführten voluminösen Transaktionen mit erhöhten Risiken nicht genügend ab. Es fehlte überdies an einer entsprechenden Plausibilisierung und einer hinreichenden Dokumentation. Damit verstiess die Bank wiederholt gegen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei gemäss Art. 3 ff. GwG. Bei der Bank X bestanden zudem erhebliche Defizite hinsichtlich Verantwortlichkeiten, Überwachung und Kontrolle sowie beim Ergreifen von zielführenden Massnahmen. Damit verletzte sie das Organisationsund Gewährserfordernis schwer. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 17.9.2018 |
Date de la décision | 03.09.2018 |