Partie | X Foundation, natürliche Person A |
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Domaine | Offres publiques d’acquisition et publicité des participations |
Thème | Publicité des participations |
Résumé | Die FINMA untersuchte in einem Enforcementverfahren die Beteiligung der Y Group an der Z AG und die Einhaltung der entsprechenden Offenlegungspflichten. Verschiedene Rechtsträger der Y Group kauften ab 2017 Z AG-Aktien und veräusserten diese bis im Januar 2019 wieder. Die Y Group hielt in diesem Zeitraum kumuliert bis zu 21 Prozent aller Z AG-Aktien. Aufgrund eines Verfahrens der Übernahmekommission bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Y Group leitete die FINMA Untersuchungen ein.
Die FINMA-Untersuchung zeigte, dass beim Auf- und Abbau von Beteiligungen an der Z AG die wirtschaftlich Berechtigten wiederholt nicht korrekt gemeldet wurden. Die Y Group gab bei ihren Offenlegungsmeldungen stets die X Foundation als wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung an der Z AG an anstelle der beiden Vorsitzenden des Konglomerats. Die beiden Y Group-Vorsitzenden – wovon einer inzwischen verstorben ist – verfügten jedoch über weitreichende Kontrollmöglichkeit und trugen wegen ihrer indirekten Beteiligungen von je 14,98 Prozent an der Y Group gemeinsam das grösste wirtschaftliche Risiko aus der Z AG-Beteiligung. Entsprechend sind die sechs zwischen April 2017 und Februar 2019 bei der Offenlegungsstelle der Schweizer Börse gemachten Meldungen nicht wahrheitsgemäss erfolgt. Damit haben der Y Group-Vorsitzende A und die X Foundation die Offenlegungspflicht sowie das damit verbundene Transparenzgebot nach Schweizer Finanzmarktrecht schwer verletzt. Dies stellte die FINMA in ihrer Verfügung fest und zeigte den Sachverhalt beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD an. |
Mesure | Feststellungsverfügung im Sinne der vorstehenden Zusammenfassung (Art. 32 FINMAG). |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 25.9.2019 |
Date de la décision | 24.09.2019 |