Partie | X AG, natürliche Personen A und B |
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Domaine | Prestataires de services financiers exerçant sans droit |
Thème | Autres |
Résumé | Die X AG und die natürliche Person A (Organ und Mehrheitsaktionärin der X AG) verkauften als Gruppe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung über einen längeren Zeitraum mit Hilfe einer Webseite und eines Vertriebsnetzwerks als Effekten qualifizierte, von der Emittentin erworbene Blockchain-basierte Tokens an mehrere Tausend Anleger und nahmen damit Gelder in Millionenhöhe entgegen. Die FINMA stellte fest, dass die X AG und die natürliche Person A gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt haben (Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV). Als Folge davon wurde die X AG in Liquidation gesetzt. Da die Gesellschaft überschuldet war, erfolgte die Liquidation auf dem Weg des Konkurses. Darüber hinaus stellte die FINMA fest, dass die natürlichen Personen A und B (Organ und Minderheitsaktionärin) aufgrund ihres massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit ebenfalls aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 FINIG); Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation derselben für die Dauer von fünf bzw. drei Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-4185/2020 vom 16.01.2024 (rechtskräftig). (https://entscheidsuche.ch/dok/CH_BVGer/CH_BVGE_001_B-4185-2020_2024-01-16.pdf) |
Communication | - |
Date de la décision | 19.06.2020 |