2022-05

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Partie X AG
Domaine Domaine autorisé
Thème Autres
Résumé Nachdem die X AG für das von ihr betriebene Zahlungssystem ein Gesuch eingereicht hatte, in welchem sie u.a. die Bewilligungspflicht des von ihr betriebenen Zahlungssystems bestritt, erliess die FINMA von Amtes wegen eine Verfügung, in welcher sie feststellte, dass die X AG ein nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 FinfraG bewilligungspflichtiges Zahlungssystem betreibt. Die FINMA hielt fest, dass dieses aufgrund des Transaktionsvolumens, der Transaktionsanzahl und der Anzahl Endnutzer mit Blick auf operationelle und finanzielle Risiken eine Bewilligung als Zahlungssystem erfordert.
Mesure Feststellung (Art. 25 Abs. 1 VwVG)
Entrée en force nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-3873/2022
Communication -
Date de la décision 04.07.2022
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