Unterlassungsanweisung

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Nom Walter Hans-Uwe Gebhardt
Décision du 15.02.2022
Détails

Walter Hans-Uwe Gebhardt, geb. 13. September 1944, deutscher Staatsangehöriger, in Zürich, wird angewiesen, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, ohne Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen.


Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs wird Walter Hans-Uwe Gebhardt auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:


Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA 


„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.” 


An Walter Hans-Uwe Gebhardt ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

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