Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Besonderheiten der Lebensversicherung

  • Abfindungswerte

Nach Artikel 90 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Lebensversicherer verpflichtet, jede Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist und für welche wenigstens drei Jahresprämien entrichtet worden sind, auf Begehren des Anspruchs-berechtigten ganz oder teilweise zurückzukaufen. Die Bestimmungen über den Rückkauf sind in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Der Lebensversicherer hat die Grundlagen zur Ermittlung des Abfindungswerts dem BPV vorzulegen. Das BPV entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind. Die Voraussetzungen dafür sind in Art. 127 der AVO niedergelegt.
  • Überschussbeteiligung der Versicherten

Die Lebensversicherung wird in der Schweiz nach wie vor weitgehend auf der Basis der Einforderung von Bruttoprämien betrieben. Diese enthalten Sicherheits- und Kostenzuschläge, welche vom Versicherer nicht jederzeit benötigt werden und somit in der Form von Überschussanteilen den Versicherten zurückerstattet werden können.

Im Rahmen verschiedener neuer Transparenzvorschriften haben die Lebensversicherer den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen die sich daraus ergebenden Überschussanteile zugeteilt worden sind. Die Transparenzvorschriften sind für die private Vorsorge 3a und 3b mit Art. 36 VAG und Art. 136 – 138 AVO niedergelegt. Für die berufliche Vorsorge gelten die nachfolgend skizzierten besonderen Vorschriften.
  • Besondere Vorschriften für die Versicherung der beruflichen Vorsorge

Die Lebensversicherungsunternehmen, welche die Versicherung der beruflichen Vorsorge betreiben, haben für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein gesondertes gebundenes Vermögen zu errichten. Zudem müssen sie für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen (Art. 37 VAG und Art. 139 AVO). Das BPV hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ein Rechnungslegungsschema und Rechnungslegungsvorschriften zur Führung der Betriebsrechnung erstellt und wird die Einhaltung der Vorschriften und Vorgaben sehr strikt überwachen.

Zudem haben die beaufsichtigten Lebensversicherer besonderen Informationspflichten gegenüber den versicherten Vorsorgeeinrichtungen nachzukommen. Diese Informationspflichten umfassen insbesondere die Offenlegung der Betriebsrechnung (Art. 140 AVO) sowie eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung (Art. 68 Abs. 4 Buchst. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)). Für die Offenlegung hat das BPV im Sinne einer Minimalanforderung ein auf das Rechnungs-legungsschema zur Führung der Betriebsrechnung abgestütztes Offenlegungsschema entworfen. Aus der jährlichen, nachvollziehbaren Abrechnung über die Überschussbeteiligung muss unter anderem hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen die sich daraus ergebenden Überschussanteile zugeteilt worden sind.

Weiter bestimmt die neue Gesetzgebung, dass mindestens 90% der Summe der im Rahmen der Betriebsrechnung ermittelten Ertragskomponenten zu Gunsten der Versicherten zu verwenden sind (sogenannte Mindestquote, Art. 37 Abs. 4 VAG und Art. 147 AVO). Ausnahmen hiervon bilden Versicherungsverträge mit besonderen vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherungs-nehmenden (versicherte Vorsorgeeinrichtung) und dem Lebensversicherer (Art. 146 AVO).

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