Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Berufliche Vorsorge

Die Kollektivversicherung ist mit einem Anteil von zwei Dritteln am Schweizer Lebens-versicherungsgeschäftsvolumen in diesem Bereich vorherrschend.
Von den 16 Lebensversicherungsunternehmen, welche die Kollektivversicherung betreiben, versichern im Jahre 2007 12 die berufliche Vorsorge. Sie unterstehen besonderen gesetzlichen Anforderungen, deren Einhaltung durch das BPV streng überwacht wird. Diese Anforderungen sind eine Folge der seit dem 1. April 2004 geltenden Transparenzvorschriften.

Betriebsrechnung BV

Die seit dem 1. April 2004 geltenden Transparenzvorschriften für die Lebensversicherungs-unternehmen, welche die berufliche Vorsorge betreiben, wirkten sich in erster Linie dahingehend aus, dass die Lebensversicherer ein besonderes gebundenes Vermögen errichten sowie eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen müssen (Art. 37 VAG und 139 AVO). Um diesen gesetzlichen Vorgaben Folge zu leisten, hat das BPV ein Rechnungslegungsschema und Rechnungslegungsvorschriften zur Führung der so genannten Betriebsrechnung BV erstellt.
Das BPV überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften und Vorgaben sehr streng.

Die getrennte jährliche Betriebsrechnung muss unterschiedlichen Spar-, Risiko- und Kosten-prozessen Rechnung tragen (Art.143 bis 145 AVO). Alle wichtigen Ertrags- und Aufwandpositionen müssen in diesen drei Prozessen ihrem Wert entsprechend berücksichtigt werden.
Das Ergebnis der Betriebsrechnung BV ergibt sich, indem man für jeden Prozess die Aufwendungen vom Ertrag abzieht. Nach einer allfällig notwendigen Aufstockung der mathematischen Reserven und nach Abzug des Anteils des Versicherers wird das Ergebnis zu Gunsten der versicherten Vorsorgeeinrichtungen und ihrer Versicherten dem Überschussfonds zugewiesen.

» Siehe auch Link (rechts) "Betriebsrechnung BV".

Mindestquote

Das Gesetz legt zudem fest, dass mindestens 90 Prozent der gesamten Erträge aller drei Komponenten Sparen, Risiko und Kosten (Gesamtertrag), die im Rahmen der Betriebsrechnung ermittelt wurden, den Versicherten zu Gute kommen müssen, was mit dem Begriff der Mindestquote umschrieben wird (Art. 37.4 VAG und Art. 147 AVO). Davon ausgenommen sind lediglich Versicherungsverträge, in denen zwischen dem Versicherungsnehmer – in dem Fall der versicherten Vorsorgeeinrichtung – und dem Lebensversicherer besondere vertragliche Bestimmungen vereinbart wurden (Art. 146 AVO).

Erste Ergebnisse der Betriebsrechnung BV
2005 legten alle privaten Schweizer Lebensversicherer, welche die berufliche Vorsorge betreiben, dem BPV zum ersten Mal gemäss Verordnung eine separate und umfassende Betriebsrechnung, genannt Betriebsrechnung BV, vor.

Im 2. Berichtsjahr 2006 belief sich die durchschnittliche Ausschüttungsquote auf 91.6 Prozent des Gesamtertrags (92.7 Prozent im 1. Berichtsjahr 2005) .

Mitteilungen

» Siehe Link (rechts) "BPV-Infos BV“ für die Mitteilungen des BPV betreffend die konkrete Erarbeitung der Transparenzvorschriften in der beruflichen Vorsorge (Mindestquote usw.) seit 2006.

Informationspflicht gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen

Die Lebensversicherer haben zudem gegenüber den versicherten Vorsorgeeinrichtungen besondere Informationspflichten zu erfüllen. Diese umfassen insbesondere die Veröffentlichung eines Publikationsschemas (Art. 140 AVO) sowie einer jährlichen, nachvollziehbaren Abrechnung über die Überschussbeteiligung (Art. 68.4a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Im Hinblick darauf definierte das BPV die Mindestinformationen, d.h. einen Publikationsentwurf, der sich auf das Rechnungslegungs-schema der Betriebsrechnung BV abstützt. Die Informationen über die Überschussbeteiligungen, welche die Versicherungsgesellschaften den Vorsorgeeinrichtungen überweisen müssen, sind in Artikel 68 des BVG geregelt.

» Siehe auch Link (rechts) "Vorsorgeeinrichtungen“.

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 14.11.2007

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