Die Aufsicht über die Lebensversicherer beinhaltet im Wesentlichen drei Überwachungsziele:
I. Die Einhaltung der gesetzlichen und ethischen Normen durch die Lebensversicherer
II. Die Solvenzerhaltung und die Sicherstellung der Leistungen an die Versicherten
III. Der Schutz der Versicherten vor Missbrauch
Die Hauptaufgaben bei der Überwachung der Lebensversicherer entsprechen den für die gesamte Privatversicherungsaufsicht geltenden Aufgaben, nämlich:
- Erteilung der Bewilligung für den Versicherungsbetrieb
- Prüfung und Genehmigung der Geschäftspläne
- Laufende Überwachung des Versicherungsbetriebs
- Prüfung der jährlichen Berichterstattungen
- Überprüfung der Solvenz (Solvenz I und Schweizer Solvenztest SST)
- Prüfung der Berichte über das gebundene Vermögen
- Entzug der Bewilligung bei Einstellung des Versicherungsbetriebs
Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge bedürfen die Tarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für das Lebensversicherungsgeschäft keiner vorgängigen Genehmigung durch das BPV mehr. Trotz des Wegfalls der Genehmigungspflicht ist das BPV befugt, nachträgliche Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die verwendeten AVB gesetzeskonform sind und dass die verwendeten Tarife weder die Versicherten benachteiligen noch die Solvenz des Versicherungsunternehmens gefährden.
Für die Versicherung der beruflichen Vorsorge hingegen gilt nach wie vor die sogenannte präventive Genehmigungspflicht. Dies bedeutet, dass die Tarife und die AVB für die Versicherung der beruflichen Vorsorge weiterhin dem BPV zur Genehmigung einzureichen sind, bevor sie im Markt angeboten werden dürfen. Das BPV prüft, ob die AVB gesetzeskonform sind und ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der die Versicherten vor Missbrauch und überhöhten Sicherheits- und Gewinnmargen schützt sowie die Solvenz des Versicherers gewährleistet.
Wichtige Elemente der Lebensversicherungsaufsicht sind die Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des gebundenen Vermögens (Art. 16 – 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Art. 54 – 67 sowie 70 – 95 der Aufsichtsverordnung (AVO)) sowie der Solvabilitätsspanne, d.h. der Werte, die frei von jeder Verpflichtung sind. Die Artikel 23 bis 26 sowie 37 bis 40 der AVO beschreiben, wie sich die Solvabilitätsspanne der Lebensversicherer berechnet.
Die Abteilung "Lebensversicherung" ergänzt ihre Aufsichtsfunktion durch die Inspektionen der von ihr beaufsichtigten Lebensversicherer. Sie beantwortet ausserdem Anfragen um Auskunftserteilung und Beschwerden von Versicherten.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) bedarf es einer besonderen Koordination und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen des Bundes (Bundesamt für Sozialversicherung BSV) und der Kantone. Das BSV und die kantonalen Aufsichtsorgane beaufsichtigen die Vorsorgeeinrichtungen, welche die berufliche Vorsorge betreiben.
» Siehe Link (rechts) " Aufsichtsrecht" zu den Gesetzestexten der Lebensversicherung:
-- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
-- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
-- Aufsichtsverordnung (AVO)
Neuausrichtung der Aufsicht
Im Rahmen der Neuausrichtung der Aufsicht wird die risikobasierte Aufsicht verstärkt. Dies äussert sich insbesondere durch die Einführung des Schweizer Solvenztests (SST) für alle beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, somit auch für die Lebensversicherer (Art. 22 VAG und Art. 41 – 53 AVO).
Der SST ist ein Aufsichtsinstrument zur Messung und Aggregierung der Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken, welchen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Insbesondere schätzen die beaufsichtigten Lebensversicherer mit Hilfe des SST den Kapitalbedarf, den sie benötigen, um ihre Risikoexponierung abzusichern. Das verfügbare risikotragende Kapital wird ins Vehältnis zum geschätzten Kapitalbedarf gesetzt. Die Grössenordnung des sich daraus ergebenden Quotienten bestimmt unterschiedliche Interventionsniveaus. Ihre Unterschreitung führt zu entsprechenden Massnahmen seitens der Aufsichtsbehörde.