Vermögensverwalter

Wer als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter gewerbsmässig tätig ist, benötigt eine Bewilligung der FINMA und muss hierfür verschiedenen finanziellen, personellen sowie organisatorischen Anforderungen genügen.

Als Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter gelten nach dem Gesetz Personen, die gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen können oder wer Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte verwaltet.

Bewilligungsvoraussetzungen

Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, müssen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter nach dem Gesetz verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere:

  • müssen sie die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft aufweisen und müssen sie sich im Handelsregister eintragen;

  • müssen sie über eine für die Tätigkeit angemessene Organisation und ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollen verfügen;

  • müssen sie über angemessenes Eigenkapital oder angemessene Sicherheiten verfügen;

  • müssen sie ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben;

  • müssen sie einen Nachweis in Form einer Anschlussbestätigung an eine Aufsichtsorganisation (AO) erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

Bewilligungszeitpunkt

Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung der FINMA.

Eine Tätigkeit gilt dann als gewerbsmässig, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Gewerbsmässigkeit

Eine Bewilligungspflichtig besteht nur für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Das Gesetz definiert folgende Schwellenwerte, ab denen eine Tätigkeit als gewerbsmässigt gilt:

  • Es wird pro Kalenderjahr ein Bruttoertrag von mehr als 50'000 Franken erzielt - oder -

  • pro Kalenderjahr werden mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufgenommen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr werden mindestens 20 solcher Beziehungen unterhalten - oder -

  • es besteht eine unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

Gewisse Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht stehen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

 

Die Schwellen der Gewerbsmässigkeit gelten nicht für Verwalterinnen und Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen, die unter bestimmten Schwellenwerten bleiben. Ihre Tätigkeit gilt unabhängig von ihrem Umfang als gewerbsmässig.

Aufgaben

Die Hauptaufgabe von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ist die Verwaltung von individuellen Portfolios. Daneben können sie auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, wie beispielsweise die Anlageberatung, die Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten. Sind Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter auch als Trustees tätig, so benötigten sie hierfür eine Zusatzbewilligung der FINMA.

Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Wollen Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter ihre Tätigkeit aufgeben, nachdem sie bewilligt worden sind, brauchen sie dafür vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird die Aufsichtsorganisation zur Stellungnahme beigezogen.  

Einreichen von Gesuchen

Der Bewilligungsprozess für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter erfolgt über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Seite "Bewilligungsprozess".

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