Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, muss der Vermögensverwalter verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere:
Es gibt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht als Vermögensverwalter. So sind insbesondere Personen nicht als Vermögensverwalter bewilligungspflichtig, die
Ebenfalls keine Bewilligung bedürfen Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit nicht gewerbsmässig ausführen. Als gewerbsmässig gilt die Tätigkeit eines Vermögensverwalters wenn er: damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen; oder unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
Die Hauptaufgabe eines Vermögensverwalters ist die Verwaltung von individuellen Portfolios. Daneben können sie auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, wie beispielsweise die Anlageberatung, die Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten. Ist ein Vermögensverwalter auch als Trustee tätig, so benötigt das Institut dafür eine Zusatzbewilligung der FINMA.
Die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Bewilligte Vermögensverwalter müssen jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, der Aufsichtsorganisation melden, welche diese periodisch der FINMA weiterleitet. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, so ist vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. In einem Gesuch zur Bewilligung von Änderungen hat der Vermögensverwalter insbesondere die Art der Änderungen, eine Beschreibung unter Angabe der Gründe sowie die relevanten Dokumente einzureichen.
Will ein Vermögensverwalter seine Tätigkeit aufgeben, so braucht er dafür vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird die Aufsichtsorganisation zur Stellungnahme beigezogen.
Vermögensverwalter die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dieser Meldeprozess wird gleich wie der Bewilligungs- und Bewilligungsänderungsprozess elektronisch über die Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP abgewickelt. Dort stehen sämtliche Formulare und Informationen für die Meldung sowie die Gesuchseingabe und –änderung zur Verfügung. Die AO-Anschlussbestätigung kann als Beilage des Bewilligungsgesuchs hochgeladen werden.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Vermögensverwalter und Trustees die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.
Das Gesuchsformular ist in einer schweizerischen Amtssprache auszufüllen und vom Vermögensverwalter oder Trustee zu unterzeichnen. Die FINMA behandelt das Gesuch, sobald dieses formell vollständig eingereicht worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass der Vermögensverwalter oder Trustee nachträglich zusätzliche Angaben machen oder die FINMA solche verlangen kann.