Bewilligung als Voraussetzung für Tätigkeit im Finanzmarkt

Wer auf dem Finanzmarkt tätig sein will, benötigt eine Bewilligung der FINMA. Diese prüft, ob die Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nur wer den finanziellen, personellen und organisatorischen Anforderungen genügt, hat Anspruch auf eine Bewilligung.
Zentrales Element aller Finanzmarktgesetze sind verschiedene Formen staatlicher «Erlaubnispflichten» (sog. Polizeierlaubnis). Demnach müssen natürliche und juristische Personen für bestimmte Tätigkeiten oder – in wenigen Bereichen – für gewisse Produkte eine vorgängige Erlaubnis bei der FINMA einholen. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine Bewilligung und wird nach deren Erteilung zum sogenannten Bewilligungsträger.

Unterschiedliche Bewilligungsformen

Die Finanzmarktgesetze knüpfen unterschiedlich strenge Anforderungen an die verschiedenen Bewilligungsformen. Das Spektrum reicht von der klassischen Bewilligung und der Registrierung zur Tätigkeit im Finanzmarkt mit anschliessender prudenzieller Aufsicht der FINMA, bis zur Anerkennung, beispielsweise als Selbstregulierungsorganisation. In den Bereichen der kollektiven Anlagen, der Krankenzusatzversicherung und der beruflichen Vorsorge genehmigt die FINMA auch die Produkte. Tarife genehmigt die FINMA lediglich im Versicherungsbereich (Krankenzusatzversicherung, berufliche Vorsorge, Elementarschaden).  

Unterschiedliche Bewilligungsvoraussetzungen

In den Finanzmarktgesetzen ist festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Bewilligung der FINMA zu erhalten. Wegen der unterschiedlichen Natur der Geschäfte sind auch die Bewilligungsvoraussetzungen von Finanzsektor zu Finanzsektor verschieden.

Kontrolle der Bewilligungsvoraussetzungen

Nach erteilter Bewilligung kontrolliert die FINMA in unterschiedlicher Intensität, ob die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt, sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Unter Umständen eröffnet sie ein Enforcementverfahren zur Durchsetzung des Finanzmarktrechts. Als ultima ratio kann die FINMA den Beaufsichtigten die Bewilligung, Genehmigung, Anerkennung oder Registrierung entziehen.

Bewilligungen können eine Gebührenpflicht nach sich ziehen. Deren Ausgestaltung ist in der Gebührenverordnung der FINMA geregelt.

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