Überwachung von Vermögensverwaltern und Trustees

Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees unterstehen einer prudentiellen Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation (AO).
Die FINMA ist für die Bewilligung von Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwaltern und Trustees zuständig. Die laufende Aufsicht obliegt jedoch einer Aufsichtsorganisation (AO). Davon ausgenommen sind Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees, die als Teil einer Finanzgruppe ausschliesslich einer konsolidierten Aufsicht durch die FINMA unterstehen können. Die AO werden von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Sie sind keine staatlichen Behörden.  

Aufsichtsinstrumente der AO

Die AO verfügen über verschiedene Aufsichtsinstrumente. Sie können insbesondere von ihren Mitgliedern bei Missständen Nachbesserungen innerhalb einer Frist verlangen. Wird die Frist von den Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwaltern oder Trustees nicht eingehalten, so muss die AO die FINMA unverzüglich darüber informieren.  

Fallbezogene Aufsicht der FINMA

Die FINMA schreitet im Rahmen der laufenden Aufsicht der Aufsichtsorganisation dann ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nötig ist. Wenn Anzeichen für Missstände bestehen und die AO nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sorgt, kann die FINMA selber eine Prüfung bei den Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwaltern oder Trustees durchführen, eine oder einen Prüfbeauftragten einsetzen oder weitere Aufsichtsinstrumente einsetzen.  

Rechtsdurchsetzung obliegt der FINMA

In jedem Fall ist die FINMA für die Durchsetzung des Finanzmarktrechts zuständig (Enforcement). Rechtlich durchsetzbare Entscheide und rechtlich verbindliche Feststellungsentscheide können nur von der FINMA gefällt werden. In diesem Rahmen kann die FINMA bei den Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwaltern und Trustees eingreifende Massnahmen, die bis zum Entzug der Bewilligung reichen, anordnen.  
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