Die FINMA ist für die
Bewilligung von Vermögensverwaltern und Trustees zuständig. Die laufende Aufsicht obliegt jedoch einer
Aufsichtsorganisation (AO). Davon ausgenommen sind Vermögensverwalter und Trustees, die als Teil einer Finanzgruppe ausschliesslich einer konsolidierten Aufsicht durch die FINMA unterstehen können. Die AO werden von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Sie sind keine staatlichen Behörden.
Aufsichtsinstrumente der AO
Die AO verfügen über verschiedene Aufsichtsinstrumente. Sie können insbesondere von ihren Mitgliedern bei Missständen Nachbesserungen innerhalb einer Frist verlangen. Wird die Frist vom Vermögensverwalter oder Trustee nicht eingehalten, so muss die AO die FINMA unverzüglich darüber informieren.
Fallbezogene Aufsicht der FINMA
Die FINMA schreitet im Rahmen der laufenden Aufsicht der Aufsichtsorganisation dann ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nötig ist. Wenn Anzeichen für Missstände bestehen und die AO nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sorgt, kann die FINMA selber eine Prüfung beim Vermögensverwalter oder Trustee durchführen, einen Prüfbeauftragten einsetzen oder weitere Aufsichtsinstrumente einsetzen.
Rechtsdurchsetzung obliegt der FINMA
In jedem Fall ist die FINMA für die Durchsetzung des Finanzmarktrechts zuständig (Enforcement ). Rechtlich durchsetzbare Entscheide und rechtlich verbindliche Feststellungsentscheide können nur von der FINMA gefällt werden. In diesem Rahmen kann die FINMA bei den Vermögensverwaltern und Trustees eingreifende Massnahmen, die bis zum Entzug der Bewilligung reichen, anordnen.