Unerlaubte Tätigkeiten

Neben der Aufsicht über Bewilligungsträger hat die FINMA die Aufgabe, gegen Gesellschaften oder Personen vorzugehen, die eine gemäss den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen.

Die Finanzmarktgesetze sehen für die Ausübung bestimmter Geschäftstätigkeiten die Pflicht vor, diese vorgängig durch die FINMA bewilligen zu lassen. Wer beispielsweise von mehr als 20 Personen Darlehen entgegennimmt oder für eine solche Tätigkeit Werbung macht, benötigt grundsätzlich vorgängig eine Bankenbewilligung der FINMA. Seit dem 1. August 2017 dürfen Unternehmen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und unabhängig von der Anzahl Darlehensgeber Gelder bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. bewilligungsfrei entgegennehmen ("Sandbox"). Im Sandbox-Bereich werden die Unternehmen von der FINMA nicht beaufsichtigt und es besteht für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung. Liegt eine Bewilligung vor, wird der Anbieter von der FINMA sodann – je nach Ausgestaltung der Bewilligung – umfassend oder in eingeschränktem Umfang beaufsichtigt.

Anbieter ohne erforderliche Bewilligung

Leider bieten auf dem Finanzmarkt auch Unternehmen und Privatpersonen bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen an, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Häufig handelt es sich dabei um unseriöse Anbieterinnen und Anbieter. So kommt es immer wieder vor, dass Personen Anlegerinnen und Anleger ohne die erforderliche Bankenbewilligung mit verlockend hohen Renditeversprechen dazu bewegen, ihnen Fremdkapital, insbesondere Darlehen, zu Investitionszwecken zur Verfügung zu stellen. Dies führt nicht selten zu substanziellen Verlusten, wenn nicht gar zum Totalverlust der investierten Gelder. Den fraglichen Anbieterinnen und Anbietern fehlt es in der Regel am erforderlichen Know-how sowie der gesetzlich erforderlichen Organisation und Infrastruktur. Immer wieder handelt es sich auch um Schneeballsysteme oder Täuschungskonstrukte mit kriminellem Hintergrund.

Vorgehen der FINMA

Zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze geht die FINMA gegen solche unerlaubte Tätigkeiten vor: Aufgrund von konkreten Hinweisen leitet sie unter Umständen vertiefte Abklärungen ein, die bei erhärtetem Verdacht zu einem Enforcementverfahren und zu konkreten Massnahmen führen können.
 

Anlegerinnen und Anleger können aber auch selbst das Risiko verringern, Opfer von unerlaubt tätigen Finanzanbietern zu werden, indem sie grundlegende Verhaltensregeln beachten. 

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