Eine solche Vor-Ort-Kontrolle muss für die eigene Aufsichtstätigkeit der ersuchenden Behörde notwendig sein. Zwei Konstellationen sind vorgesehen (Art. 43 FINMAG).
Die ersuchende Finanzmarktbehörde ist
entweder im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten zuständig
oder in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich.
In der Praxis finden neben diesen direkten Prüfungen auch niederschwelligere Treffen zwischen schweizerischen Beaufsichtigten und ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auf dem Gebiet der Schweiz statt.
Zur Abgrenzung der verschiedenen Formen des Informationsaustauschs hat die FINMA eine Wegleitung erstellt. Sie definiert den Inhalt von Meldungen und Gesuchen in diesem Zusammenhang und trägt dazu bei, die Durchführung von Treffen schweizerischer Beaufsichtigter mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auf dem Gebiet der Schweiz zu erleichtern.
Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze auch selber direkte Prüfungen im Ausland vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Beauftragte vornehmen lassen (Art. 43 Abs. 1 FINMAG). Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen zur Vornahme solcher Prüfungen richtet sich nach Massgabe des jeweilig anwendbaren ausländischen Rechts. Prüfgesellschaften oder beigezogene Beauftragte haben die FINMA über geplante Prüfungen im Ausland jeweils mit genügender Vorlaufszeit (i.d.R. 4-6 Wochen) zu informieren, damit die FINMA von der ausländischen Finanzmarktmarktaufsichtsbehörde vorgängig die ggfs. dafür erforderliche Erlaubnis einholen kann.