Unterlassungsanweisung

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Nom Peter Michael
Décision du 10.12.2015
Détails

Michael Peter, geb. am 6. Dezember 1966, in Deutschland, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Michael Peter angewiesen, die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit sowie die berufsmässige Finanzintermediation zu unterlassen.

 

Michael Peter wird auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

 

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA 
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.


Darüber hinaus wird Michael Peter auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.“

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