Als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gilt, wer ausländische kollektive Kapitalanlagen gegenüber Anlegern und der FINMA vertritt. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.
Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegern und qualifizierten Anlegern gemäss Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter beauftragt hat.
Der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bedarf zur Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA. Neben den Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 KAG muss der Vertreter unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 131 KKV)
Berufshaftpflichtversicherung (Art. 132 KKV).
Fondsleitungen im Sinne des FINIG sind von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit (Art. 13 Abs. 3 KAG, Art. 8 KKV).
Aufgabe des Vertreters ist die Vertretung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage gegenüber den Anlegern und gegenüber der FINMA. Der Vertreter hält insbesondere die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten ein (Art. 131a und Art. 133 KKV).
Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung zugrunde liegen, ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG, Art. 14 und 15 KKV). Das Änderungsgesuch ist in einer Amtssprache bei der FINMA einzureichen und muss eine detaillierte und begründete Beschreibung der Änderungen enthalten, begleitet von allen relevanten Angaben und Dokumenten, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Gleiches gilt bei einem Wechsel des Vertreters.
Der Vertreter hat die in Art. 15 Abs. 4 KKV in Bezug auf ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegern angeboten werden, statuierten Meldepflichten wahrzunehmen. Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten (Art. 15 Abs. 5 KKV).
Zu den meldepflichtigen Tatbeständen gehören die Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach Art. 13a KKV (Art. 15 Abs. 4 Bst. b. und Art. 133 Abs. 3 2. Halbsatz KKV) sowie Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung (Art. 15 Abs. 4 Bst. a. KKV).
Für das Neubewilligungsgesuch stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.
Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.