Statuten- und Reglementsänderungen

Änderungen an den Statuten oder Gesellschaftsverträgen von Banken und Wertpapierhäusern unterstehen ebenso wie die wesentlichen Reglemente einer Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht durch die FINMA. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser sind nur die genehmigungspflichtigen Reglemente betroffen.

Die Statuten und Gesellschaftsverträge bilden die Grundordnung der Institute. Sie enthalten die zentralen Punkte hinsichtlich Organisation und Geschäftstätigkeit, weshalb sämtliche Änderungen einer Genehmigung bedürfen. Im Weiteren unterliegen auch die wesentlichen Reglemente einer Genehmigungspflicht – namentlich das Organisations- und Geschäftsreglement, die Kompetenzordnung sowie die Reglemente für die verschiedenen Verwaltungsratsausschüsse.

Materieller Gehalt entscheidend

Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist einzig die materielle Tragweite des Regulativs und nicht dessen formelle Bezeichnung. Soweit die Regelungsmaterie die Organisation und die Geschäftstätigkeit betrifft, ist sie aufsichtsrechtlich relevant, und es müssen Änderungen genehmigt oder bewilligt werden.

Vorgehen bei Änderungen

Der Eintrag von Statutenänderungen im Handelsregister bedarf einer Eintragungsbescheinigung und damit der vorgängigen Genehmigung durch die FINMA. Wir empfehlen den Banken und Wertpapierhäusern, der FINMA jede geplante Änderung an den Statuten oder am Gesellschaftsvertrag frühzeitig vor der Verabschiedung durch das zuständige Organ in Entwurfsform vorzulegen. Auch Reglementsänderungen, die bei Banken und Wertpapierhäusern durch das Oberleitungsorgan, bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser in der Regel durch das Mutterhaus zu verabschieden sind, sind der FINMA rechtzeitig zu unterbreiten.

Prüfung durch die FINMA

Die FINMA prüft den vorgelegten Entwurf. In Einzelfällen kann sie die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft des betroffenen Instituts zur Stellungnahme auffordern und deren Bemerkungen und Einwände in ihre Beurteilung einfliessen lassen, ohne jedoch daran gebunden zu sein.

Hat die FINMA keine Einwände, stellt sie ein Genehmigungs- bzw. Bewilligungsschreiben aus. Gestützt darauf kann das zuständige Organ die Änderungen vorbehaltlos beschliessen und der FINMA danach eine rechtsgültig unterzeichnete Fassung sowie bei Statutenänderungen die entsprechende notarielle Urkunde einreichen.

Bei genehmigten Statutenänderungen stellt die FINMA daraufhin eine Bescheinigung für den Eintrag im Handelsregister aus. Mit dem Handelsregistereintrag treten die Änderungen in Kraft.

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