Anerkennung von Ratingagenturen

Die Finanzmarktregulierung sieht vor, dass beaufsichtigte Institute für aufsichtsrechtliche Zwecke die Bonitätsbeurteilungen von Ratingagenturen nutzen können. Um ein Mindestmass an Qualität für die Informationen zum Kreditrisiko (Rating) zu erreichen, werden diese Ratingagenturen von der FINMA anerkannt.

Mit ihren Beurteilungen der Kreditwürdigkeit (Bonität) von Schuldnerinnen oder Schuldnern und Emittentinnen oder Emittenten sowie deren Kreditinstrumenten liefern Ratingagenturen wichtige Informationen, welche sowohl von Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmern als auch von der Finanzmarktaufsicht verwendet werden.

Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke

Beaufsichtigte der FINMA können Ratings für bestimmte aufsichtsrechtliche Zwecke verwenden. In bestimmten Bereichen, wie z.B. bei der Berechnung der Eigenmittel der Banken, können nur Ratings von Ratingagenturen verwendet werden, die vorgängig über eine entsprechende Anerkennung der FINMA verfügen (Anerkannte Ratingagenturen, Konkordanztabellen). Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind im Art. 6 der Eigenmittelverordnung, ERV geregelt. Sie sollen für ein Mindestmass an Qualität der Ratings im Hinblick auf deren aufsichtsrechtliche Verwendung beitragen. Dabei übernimmt die FINMA keine Gewähr für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ratings. Untersteht eine ausländische Ratingagentur im Ausland einer angemessenen Regulierung und Aufsicht, so kann die FINMA diesen Umstand im Rahmen der Erbringung des Nachweises über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen berücksichtigen.

Internationale Vorgaben

Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Ratingagenturen orientieren sich an den Standards der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) sowie des Basel Committee on Banking Supervision (BCBS). 

Keine FINMA-Überwachung

Die FINMA beaufsichtigt anerkannte Ratingagenturen nicht. Sie kann jedoch jederzeit überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden – und die Anerkennung vorübergehend oder gänzlich entziehen, falls Mängel festgestellt worden sind.


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