Berufsmässig tätige Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Geldwäschereigesetz (GwG) müssen sich nach Art. 14 Abs. 1 GwG einer von der FINMA anerkannten SRO anschliessen.
Bei diesen Finanzintermediären handelt es sich nicht um von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Finanzinstitute, sondern um von den SRO beaufsichtigte Mitglieder.
Hinweise und Beschwerden zu diesen Finanzintermediären sind direkt an die zuständige SRO zu richten. Um die für Ihren Finanzintermediär zuständige SRO sowie deren Kontaktdaten zu ermitteln, klicken Sie bitte auf folgenden Link:
Liste für die SRO-Mitglieder-Suche
Die SRO konkretisieren die Sorgfaltspflichten nach GwG in einem Reglement und wachen darüber, dass diese von den angeschlossenen Finanzintermediären eingehalten werden. Zudem müssen die SRO mit Kontrollen sicherstellen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten einhalten.
Die SRO unterstehen ihrerseits der Aufsicht der FINMA. Die FINMA anerkennt und überwacht die SRO. Die FINMA anerkennt eine Organisation als SRO, wenn diese
über ein Reglement für ihre Mitglieder zur Konkretisierung der GwG-Sorgfaltspflichten verfügt,
die Einhaltung dieses Reglements bei den angeschlossenen Finanzintermediären überwacht,
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und sicherstellt, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften die Erfordernisse an Gewähr, Unabhängigkeit und fachliche Qualifikationen erfüllen, und
sicherstellt, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitenden Prüferinnen und Prüfer die im GwG definierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Die FINMA kann an Ort und Stelle bei den SRO Kontrollen durchführen oder die Kontrollen einer von ihr bezeichneten Prüfgesellschaft übertragen. Die SRO muss der FINMA organisatorische Änderungen melden.
Erfüllt die SRO die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, kann die FINMA – nach vorgängiger Androhung – die Anerkennung wieder entziehen.
Die Reglemente der SRO sowie allfällige Änderungen müssen von der FINMA genehmigt werden. Sie legen für die angeschlossenen Finanzintermediäre fest, wie diese die gesetzlichen Pflichten aus dem GwG umzusetzen haben. Dazu gehören namentlich die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei, die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person oder auch die Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht. Zudem enthalten sie Bestimmungen, wie die SRO die Einhaltung dieser Pflichten kontrolliert – etwa mittels periodischer Prüfungen durch externe oder eigene Prüferinnen oder Prüfer – und wie allfällige Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Eine SRO kann Mitglieder beispielsweise mit Konventionalstrafen büssen und sogar ausschliessen.