Die massgebenden Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage wie der Verkaufsprospekt, die Statuten oder der Fondsvertrag müssen der FINMA durch die Vertreterin oder den Vertreter zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden können.
Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, benötigen keine Genehmigung. Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz vermögenden Privatkundinnen und -kunden angeboten, die erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Art. 5 Abs. 1 FIDLEG), bedürfen diese kollektive Kapitalanlagen keiner Genehmigung, haben aber vorgängig eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen (Art. 120 Abs. 4 KAG).
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Genehmigung der FINMA sind (Art. 120 KAG):
die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage und die Verwahrstelle unterstehen einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht;
die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle unterstehen hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage gibt nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass;
für die in der Schweiz angebotenen Anteile sind eine Vertreterin oder ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet;
eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch besteht zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden.
Gesuchvorlagen für ausländische kollektive Kapitalanlagen stehen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung. Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.
Für ausländische kollektive Kapitalanlagen stehen folgende Dokumente zur Verfügung: