Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme (Art. 98 Abs. 1 KAG). Soweit das KAG nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.
Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedarf die KmGK einerseits einer Bewilligung der FINMA als Institut. Andererseits muss das konstituierende Dokument (Gesellschaftsvertrag) genehmigt werden. Es gelten die allgemeinen Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen des KAG. Darüber hinaus müssen spezifische Anforderungen erfüllt sein. Die wichtigsten lauten:
Weil das Institut und das Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen sowohl zum Institut als auch zum Produkt. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden (Art. 102 Abs. 2 KAG) und mindestens Bestimmungen über die in Art. 102 Abs. 1 KAG erwähnten Punkte enthalten (Firma, Sitz, Zweck, Firma und Sitz der Komplementäre, Betrag der gesamten Kommanditsumme, Dauer, Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditäre, Führung eines Registers der Kommanditäre, Anlagen, Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen, Risikoverteilung, mit der Anlage verbundene Risiken, Anlagetechniken, Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung, Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 FIDLEG ist zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag ein Prospekt erforderlich. Dieser Prospekt muss nicht von der FINMA genehmigt werden. Der Prospekt ist unverzüglich der FINMA einzureichen. Er konkretisiert die im Gesellschaftsvertrag zu den Anlagen, zur Anlagepolitik, zu den Anlagebeschränkungen, zur Risikoverteilung, zu den mit der Anlage verbundenen Risiken sowie zu den Anlagetechniken enthaltenen Angaben. Der Gesellschaftsvertrag und der Prospekt sind zusammen mit dem Gesuch einzureichen.
Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung bzw. Genehmigung zugrunde liegen, ist für eine Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung bzw. Genehmigung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG, Art. 14 f. KKV; mit Ausnahme einer Änderung der Höhe der Kommanditsumme, Art. 14 Abs. 2 Bst. b KKV, oder der Kommanditäre, Art. 15 Abs. 1 Bst. c KKV). Ein entsprechendes Gesuch ist begründet bei der FINMA einzureichen.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung: