Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme (Art. 98 Abs. 1 KAG). Soweit das KAG nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.
Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedarf die KmGK einerseits einer Bewilligung der FINMA als Institut. Andererseits muss das konstituierende Dokument (Gesellschaftsvertrag) genehmigt werden.
Es gelten die allgemeinen Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen des KAG für KmGK. Darüber hinaus müssen spezifische Anforderungen erfüllt sein. Die wichtigsten lauten:
Komplementär(e) als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und nur Tätigkeit für eine einzige KmGK (es sei denn, sie sind für die Tätigkeit als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zugelassen, vgl. Art. 98 Abs. 2 KAG);
Komplementär(e) mit einbezahltem Aktienkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken (vgl. Art. 118 Abs. 2 KKV);
Kommanditäre nur als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Art. 10 Abs. 3 und Abs. 3ter KAG (Art. 98 Abs. 3 KAG);
Entstehung der Gesellschaft durch Eintragung ins Handelsregister (vgl. Art. 100 Abs. 1 KAG);
Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (KmGK) im Namen der Firma (vgl. Art. 101 KAG).
Weil das Institut und das Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen sowohl zum Institut als auch zum Produkt. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden (Art. 102 Abs. 2 KAG) und mindestens Bestimmungen über die in Art. 102 Abs. 1 KAG erwähnten Punkte enthalten (Firma, Sitz, Zweck, Firma und Sitz der Komplementäre, Höhe oder Bandbreite der Kommanditsumme, Dauer, Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditäre, Führung eines Registers der Kommanditäre, Anlagen, Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen, Risikoverteilung, mit der Anlage verbundene Risiken, Anlagetechniken, Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung, Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle).
Gemäss Art. 49 Abs. 1 FIDLEG ist für die bewilligungspflichtige KmGK zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag ein Prospekt erforderlich. Dieser Prospekt muss nicht von der FINMA genehmigt werden. Der Prospekt ist unverzüglich der FINMA einzureichen. Er konkretisiert die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben zu den Anlagen, zur Anlagepolitik, zu den Anlagebeschränkungen, zur Risikoverteilung, zu den mit der Anlage verbundenen Risiken sowie zu den Anlagetechniken. Der Gesellschaftsvertrag und der Prospekt sind zusammen mit dem Gesuch einzureichen.
Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung bzw. Genehmigung zugrunde liegen, ist für eine Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung bzw. Genehmigung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG, Art. 14 f. KKV; mit Ausnahme einer Änderung der Höhe oder Bandbreite der Kommanditsumme, Art. 14 Abs. 2 Bst. b KKV, oder der Kommanditäre, Art. 15 Abs. 1 Bst. c KKV). Ein entsprechendes Gesuch ist begründet bei der FINMA einzureichen.
Für das Gesuch stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.