Der vertragliche Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), der die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank umschreibt.
Der L-QIF ist im Gegenzug eine in der Kollektivanlagengesetzgebung eigenständig geregelte Fondskategorie, die sich von den genehmigungspflichtigen kollektiven Kapitalanlagen darin unterscheidet, dass der L-QIF per Gesetz von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht durch die FINMA befreit ist. Der L-QIF muss jedoch durch bestimmte FINMA Bewilligungsträger verwaltet werden. L-QIFs dürfen zudem ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden und werden von der FINMA nicht beaufsichtigt. Entsprechend ist die FINMA nicht für Auslegungsfragen zuständig. Die für die Verwaltung zuständigen Institute sind selbst dafür verantwortlich, dass sie die für den L-QIF geltenden Vorschriften bei der Bildung und Verwaltung eines solchen (insbesondere Art. 118a-118p KAG; Art. 126a-126zocties KKV) umfassend einhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt ein öffentliches Register über sämtliche L-QIF.
Der Fondsvertrag einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage bedarf – mit Ausnahme des L-QIF – einer Genehmigung der FINMA (Art. 15 KAG). Bei einem Anlagefonds mit Teilvermögen, einem sogenannten Umbrella-Fonds, benötigt jedes Teilvermögen eine eigene Genehmigung. Auch die Schaffung von zusätzlichen Teilvermögen eines bereits genehmigten Anlagefonds muss die FINMA genehmigen.
Kollektive Kapitalanlagen sind sehr heterogen. Deshalb wird darauf verzichtet aufzuführen, welches die wichtigsten allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen sind. Erst nach erteilter Genehmigung durch die FINMA dürfen Teilvermögen gebildet und Fondsanteile zur Zeichnung aufgelegt werden.
Die Fondsleitung hat mit Zustimmung der Depotbank Änderungen des Fondsvertrages genehmigungspflichtiger kollektiver Kapitalanlagen der FINMA zur Genehmigung einzureichen (Art. 27 KAG). Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus im Publikationsorgan des Fonds mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
Die Anlegerinnen und Anleger sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen erheben zu können oder unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar zu verlangen.
Gesuchvorlagen für genehmigungspflichtige schweizerische kollektive Kapitalanlagen stehen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung. Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte EHP-Gesuchvorlage für die Neugenehmigung von Schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.
Für genehmigungspflichtige schweizerische kollektive Kapitalanlagen stehen folgende Dokumente zur Verfügung: