Auflösung von Banken und Wertpapierhäusern mittels Liquidation

Banken und Wertpapierhäuser, die ihre Liquidation beschliessen, müssen aufsichtsrechtliche Vorgaben beachten, bevor die FINMA die Bescheinigung zur Löschung aus dem Handelsregister erteilt.

Beschliesst ein Institut seine eigene Auflösung, wird die bestehende Bewilligung gegenstandslos, da die Gesellschaft nur noch einen Liquidationszweck hat. Das aufzulösende Institut bleibt aber bis zur Löschung der Gesellschaft der FINMA-Aufsicht unterstellt.

Aufsichtsrechtliche Bestimmungen

Bis zur Löschung der Gesellschaft sind die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich weiterhin einzuhalten, sofern sie dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen. Das bedeutet unter anderem:

  • dass das Institut eine der Liquidationstätigkeit entsprechende Organisation aufweisen muss und die Organe Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Liquidation bieten müssen;

  • dass Eigenmittelabflüsse, die über die ordentliche Liquidationstätigkeit hinausgehen, vorgängig durch die FINMA zu genehmigen sind;

  • dass das Institut nach wie vor den Bestimmungen über die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung untersteht und die aufsichtsrechtliche Berichterstattung grundsätzlich unverändert fortzusetzen hat;

  • dass das Institut weiterhin durch eine aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft geprüft wird.

Gläubigerschutz

Dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger kommt bei der Liquidation einer Gesellschaft besondere Bedeutung zu. So ist das Institut verpflichtet, seine Gläubigerinnen und Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Gegenüber den aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt dies mit einer besonderen Mitteilung. Unbekannte Gläubigerinnen und Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort sollen hingegen mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der statutarisch vorgesehenen Form über die Auflösung des Instituts informiert werden.

Löschung im Handelsregister

Die Löschung der Bank oder des Wertpapierhauses im Handelsregister nach Abschluss der Liquidation muss von der FINMA genehmigt werden. Die dafür erforderliche Bescheinigung stellt die FINMA aus, sobald die Liquidation abgeschlossen ist und die folgenden Bestätigungen der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft vorliegen, namentlich dass

  • die Gläubigerinnen und Gläubiger wie verlangt informiert worden sind;

  • den angemeldeten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern angemessen Rechnung getragen wurde;

  • das Vermögen des Instituts gemäss den relevanten Vorschriften verteilt worden ist;

  • das Liquidationsverfahren beendet ist;

  • die Prüfgesellschaft keine Einwände gegen die Löschung und die damit verbundene Entlassung des betroffenen Instituts erhebt.

Neben diesen Bestätigungen hat die Prüfgesellschaft der FINMA einen Abschlussbericht über erwähnenswerte Vorkommnisse seit der letzten ordentlichen Berichterstattung einzureichen. Die erfolgte Löschung der Bank oder des Wertpapierhauses im Handelsregister ist der FINMA mitzuteilen.

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