Beurteilung und Genehmigung von anrechenbaren Kapitalinstrumenten

Damit Banken und kontoführende Wertpapierhäuser Gewissheit haben, ob sie Fremdkapitalinstrumente an die Eigenmittel anrechnen dürfen, können sie die FINMA um eine Beurteilung ersuchen. Bei systemrelevanten Banken gilt für die Anrechnung gewisser Kapitalinstrumente eine Genehmigungspflicht.

Die Eigenmittelverordnung (ERV) verlangt, dass Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend den Risiken ihrer Geschäftstätigkeit über angemessene Eigenmittel verfügen. Die ERV nennt im Wesentlichen drei Bestandteile der anrechenbaren Eigenmittel.

  • Hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1): Hierzu zählen u.a. das einbezahlte Gesellschaftskapital und die offenen Reserven
  • Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT1);
  • Ergänzungskapital (Tier 2).

Zum Additional Tier 1 und zum Tier 2 gehören Kapitalinstrumente, die in der Bilanz zwar Fremdkapital darstellen, aber auch dazu dienen können, Verluste aufzufangen.

FINMA beurteilt Kapitalqualität

Die FINMA prüft bei neuen Kapitalinstrumenten die Kapitalqualität. Sie beschränkt sich hauptsächlich auf geplante Emissionen von speziell strukturierten Anleihen, die entweder als zusätzliches Kernkapital oder als Ergänzungskapital qualifiziert werden. Um zu den anrechenbaren Eigenmitteln zu zählen, muss solches Fremdkapital spätestens im Vorfeld einer drohenden Insolvenz (Art. 29 ERV) definitiv zur Sanierung der Bank oder des kontoführenden Wertpapierhauses beitragen. Dies geschieht durch eine vertraglich vordefinierte Wandlung des Anleihekapitals in Gesellschaftskapital oder durch einen vollständigen und irreversiblen Forderungsverzicht.

 

Banken und kontoführende Wertpapierhäuser sind nicht generell verpflichtet, neue Bestandteile des anrechenbaren regulatorischen Kapitals vorgängig von der FINMA genehmigen zu lassen. Eine Ausnahme besteht für zusätzliches Kernkapital in Form von Fremdkapital. Während systemrelevante Banken gemäss Art. 11 Abs. 4 Bankengesetz (in Verbindung mit Art. 127 Abs. 2 ERV) für eine Genehmigung den Nachweis über die Erfüllung aller Anforderungen erbringen müssen, sieht Art. 27 Abs. 5 Bst. a ERV für die AT1-Instrumente übriger Banken (oder Wertpapierhäuser) im Wesentlichen einzig die Genehmigung des auslösenden Trigger-Ereignisses zur Verlusttragung durch die FINMA vor.

 

Es ist nicht unüblich, dass Banken neu geplante weitere Kapitalinstrumente der FINMA unterbreiten. Sie erhalten dadurch Gewissheit darüber, ob das Kapitalinstrument den Eigenmitteln zugerechnet werden kann oder nicht.

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