Prüfstelle für Prospekte

Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist der Prospekt durch die Prüfstelle prüfen zu lassen.

Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann auch mehrere Prüfstellen zulassen. Eine Prüfstelle muss so organisiert sein, dass sie ihre Aufgaben unabhängig erfüllen kann. Die mit der Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen sowie die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Werden mehrere Prüfstellen zugelassen, so haben sie ihre Praxis zu koordinieren.

Aufgaben der Prüfstelle

Die Prüfstelle prüft die Prospekte auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit. Die Prüfung basiert auf dem jeweils für die Art der Effekten anwendbaren Prospektschema, das im Anhang der FIDLEV vorgesehen ist. Die Prüfung muss innert einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgen, bei neuen Emittenten innert 20 Kalendertagen.

Aufsicht der FINMA und Meldung von Änderungen

Die Prüfstelle muss der FINMA Änderungen wie den Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung oder die Änderungen in den Organisationsgrundlagen vorgängig anzeigen. Sie bedürfen aber keiner Genehmigung der FINMA.

 

Die FINMA überwacht die Prüfstelle nicht laufend, erhält von dieser jedoch jährlich einen Tätigkeitsbericht. Erhält die FINMA jedoch Kenntnis davon, dass die Prüfstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt und ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäss wahrnehmen kann, so weist die FINMA die Prüfstelle an, die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen. Wenn die Prüfstelle die Mängel nicht innert angemessener Frist behebt, kann ihr die FINMA die Zulassung als Prüfstelle entziehen.

 

Die FINMA hat am 1. Juni 2020 die ersten beiden Prüfstellen für Prospekte zugelassen.

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