Mit ihren Beurteilungen der Kreditwürdigkeit (Bonität) von Schuldnerinnen oder Schuldnern und Emittentinnen oder Emittenten sowie deren Kreditinstrumenten liefern Ratingagenturen wichtige Informationen, welche sowohl von Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmern als auch von der Finanzmarktaufsicht verwendet werden.
Beaufsichtigte der FINMA können Ratings für bestimmte aufsichtsrechtliche Zwecke verwenden. In bestimmten Bereichen, wie z.B. bei der Berechnung der Eigenmittel der Banken, können nur Ratings von Ratingagenturen verwendet werden, die vorgängig über eine entsprechende Anerkennung der FINMA verfügen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind im FINMA-Rundschreiben 2012/1 «Ratingagenturen» geregelt. Sie sollen für ein Mindestmass an Qualität der Ratings im Hinblick auf deren aufsichtsrechtliche Verwendung beitragen. Dabei übernimmt die FINMA keine Gewähr für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ratings.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Ratingagenturen orientieren sich an den Standards der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) sowie des Basel Committee on Banking Supervision (BCBS). Dabei bestehen Anforderungen hinsichtlich der Objektivität, der Unabhängigkeit, für Transparenz, zur Offenlegung, ausreichender Ressourcen sowie zur Glaubwürdigkeit der Ratingagentur und in Bezug auf die von ihr erstellten Ratings.
Die FINMA beaufsichtigt anerkannte Ratingagenturen nicht. Sie kann jedoch jederzeit überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden – und die Anerkennung vorübergehend oder gänzlich entziehen, falls Mängel festgestellt worden sind.