Die FINMA arbeitet typischerweise mit folgenden Strafbehörden zusammen:
Die FINMA ist verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von Verletzungen relevanter Strafbestimmungen erhält. Soweit erforderlich koordiniert sie ihre Abklärungen und Verfahren mit den Untersuchungsschritten der Strafverfolger und tauscht mit diesen die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen aus. Dies umfasst zum Beispiel das Übermitteln von Akten, das Erteilen von Auskünften und die Herausgabe von Beweismitteln. Sie kann die Zusammenarbeit im Einzelfall verweigern, beispielsweise wenn sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht nicht vereinbar ist. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Leitlinien der FINMA zur Rechtshilfe gegenüber inländischen Strafbehörden.
Neben den Strafbehörden arbeitet die FINMA auch mit weiteren inländischen Behörden zusammen. Die wichtigsten sind:
Die Zusammenarbeit und der Austausch richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Finanzmarktgesetze und weiteren behördenspezifischen Gesetzen.