Abklärungen bei Bewilligungsträgern

Verfügt die FINMA über Hinweise auf aufsichtsrechtliche Missstände oder Gesetzesverstösse durch bewilligte Institute, so geht sie diesen nach und entscheidet, ob ein Enforcementverfahren notwendig ist oder nicht.

Hinweise auf aufsichtsrechtliche Missstände oder Gesetzesverstösse nimmt die FINMA zum Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Solche Hinweise erhält die FINMA typischerweise aufgrund der eigenen Überwachungstätigkeit, über Anzeigen in- und ausländischer Drittbehörden sowie Beschwerden von Investorinnen und Investoren oder Kundinnen und Kunden. Ziel der Abklärungen ist es, die notwendigen Informationen für den Entscheid zu liefern, ob ein Enforcementverfahren notwendig ist, oder ob der allfällige Missstand im Rahmen der laufenden Überwachung behoben werden kann.

Formlose Abklärungen

  • Abklärungen der FINMA erfolgen nicht in einem formellen Verfahren.

  • Um den relevanten Sachverhalt zu klären, richtet sich die FINMA zumeist direkt an den betroffenen Bewilligungsträger oder dessen Prüfgesellschaft, erhebt die relevanten Akten und geht bei Bedarf vor Ort. Dabei kann sich die FINMA auf die gesetzlich verankerte, umfassende Auskunfts- und Herausgabepflicht der bewilligten Institute abstützen.

  • Weitere Informationen im In- und Ausland kann die FINMA über die Amts- und Rechtshilfe erlangen sowie allenfalls bei den betroffenen Investorinnen und Investoren oder Kundinnen und Kunden einholen.

Entscheid für formelles Enforcementverfahren

Den Entscheid, gestützt auf die Abklärungen ein formelles Enforcementverfahren gegen einen Bewilligungsträger, dessen Organe, Eignerinnen und Eigner oder Mitarbeitende zu führen, fällt in der Regel der Enforcementausschuss (ENA) als Ausschuss der FINMA-Geschäftsleitung sowie bei Fällen von grosser Tragweite der FINMA-Verwaltungsrat. Je nach Resultat der Abklärungen prüft die FINMA zudem, ob Strafanzeigen zu erstatten sind.

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