Datenbank zur Sicherstellung der Gewährsbeurteilung

Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die FINMA sammelt deshalb Daten, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind.  

Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit» bieten. Damit soll insbesondere das Vertrauen des Publikums in die Beaufsichtigten und das Ansehen des Finanzplatzes gewahrt werden. Zu dieser Gewähr gehören alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Unternehmens erlauben. 

Datenbank Gewähr

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhält die FINMA Daten zu Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen für den Fall einer künftigen Gewährsposition zu überprüfen ist. 


Die FINMA führt eine Datenbank, um die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen sicherzustellen. Zu diesem Zweck nimmt die FINMA Daten in die Datenbank auf, die für den Fall einer künftigen Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind. Sie führt die Datenbank zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut werden; oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind.


In diese Datenbank Gewähr werden Daten aufgenommen, die für die Beurteilung der Gewähr notwendig sind: 

  • Daten zur Identität: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort, Nationalität, Muttersprache, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer;

  • Daten zur Ausbildung und zum Beruf: Aus- und Weiterbildung, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, Arbeitsort, Arbeitgeber mit seiner UID;

  • Daten zur finanziellen Situation, zu Vermögensverhältnissen und Versicherungen;

  • Auszüge aus dem Handelsregister, dem Betreibungsregister, dem Konkursregister und dem Strafregister;

  • Berichte, Beurteilungen und andere Dokumente von Prüfgesellschaften und von Beauftragten der FINMA;

  • Berichte und Entscheide von Aufsichts-, Selbstregulierungs- und Standesorganisationen;

  • Strafanklagen und Strafanzeigen von Behörden;

  • Urteile, Verfügungen und andere amtliche Dokumente;

  • Daten zu arbeitsrechtlichen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen;

  • Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen von Beaufsichtigten;

  • schriftliches Eingeständnis eines Fehlverhaltens gegenüber einer Behörde sowie Selbstanzeige;

  • Belege, aus denen hervorgeht, dass trotz Hinweisen auf eine Aufsichtsverletzung gegen eine Person kein Verfahren der FINMA geführt werden kann, weil sich die betroffene Person einem Verfahren entzieht;

  • schriftlicher befristeter oder unbefristeter Verzicht, in einem von der FINMA beaufsichtigten Bereich tätig zu sein.

Die Datenbank findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. d FINMAG und in der Verordnung der FINMA über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung-FINMA).

Information der Betroffenen

Beim erstmaligen Eintrag in die Datenbank Gewähr, informiert die FINMA die betroffene Person schriftlich. Art. 20 des Datenschutzgesetzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die FINMA kann namentlich die Information unter den in Art. 20 Abs. 3 DSG genannten Voraussetzungen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten.

Gewährsprüfung

Die FINMA überprüft die Gewähr einer betroffenen Person (Gewährsprüfung), sobald diese eine konkrete Stelle als Gewährsträger in Aussicht hat. Die FINMA empfiehlt daher einer Person, die über den Eintrag in die Datenbank Gewähr informiert wurde, sich vorgängig mit der FINMA in Verbindung zu setzen, wenn sie in Zukunft eine konkrete Gewährsträgerposition übernehmen will oder wenn sie sich um eine Position bewirbt und nicht sicher ist, ob es sich dabei um eine Gewährsposition handelt.


Die «Gewähr» einer Person kann nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen einer Position bei einem bestimmten Unternehmen beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Gewährsfrage ist zu berücksichtigen, welche spezifische Funktion ein «Gewährsträger» innerhalb eines Unternehmens wahrzunehmen hätte. Es kann sein, dass eine Person für die eine Funktion «Gewähr» bietet, während dies bei einer anderen Funktion nicht der Fall wäre. So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob jemand Mitglied der Geschäftsleitung, deren Vorsitzender oder alleiniges Geschäftsleitungsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder Verwaltungsratspräsident ist. Wichtig sind auch Umfang und Art der künftigen Geschäftstätigkeit sowie Grösse und Komplexität des Unternehmens. 


Ist eine Gewährsprüfung angezeigt, so kann diese im Rahmen eines Enforcementverfahrens erfolgen. Die FINMA kann zudem gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen anordnen, die betroffene Person aus der Gewährsposition zu entfernen.

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