Die Bandbreite der Enforcementinstrumente ist gross. Sie umfasst namentlich vorsorgliche Massnahmen, Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, die Feststellungsverfügung, das Berufsverbot, Unterlassungsanweisungen und Tätigkeitsverbote, die Veröffentlichung von Verfügungen, die Einziehung sowie den Bewilligungsentzug, die Liquidation und den Konkurs.
Bei der Wahl des geeigneten Mittels trägt die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze den Zielen der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung (Gläubiger- und Anlegerschutz, Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems) Rechnung. Das heisst, dass die FINMA jeweils im Einzelfall und angepasst auf die spezifische Situation entscheidet, welche Instrumente sie in welchem Umfang anwendet.