Name | Dennis Beug |
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Verfügung vom | 29.08.2018 |
Details | Dennis Beug, geb. 11. Juni 1974, deutscher Staatsangehöriger, Aufenthaltsort unbekannt, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 18 des Dispositivs wird Dennis Beug auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.”
An Dennis Beug ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht. |