Gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ahndet die FINMA Insiderhandel und Marktmanipulation. Sie kann die Marktmissbrauchsregeln gegenüber allen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern durchsetzen, unabhängig davon, ob diese prudenziell beaufsichtigt sind und ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Grundlage dafür ist neben den Bestimmungen im Finanzmarktinfrastrukturgesetz und in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) insbesondere das FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln». Bei Bewilligungsträgern und ihren Angestellten verfolgt die FINMA neben Verstössen am schweizerischen Effektenmarkt auch schwere Marktmissbräuche auf ähnlichen Märkten im In- und Ausland.
Auslöser von Abklärungen der FINMA in Marktmissbrauchsfällen sind:
Meldungen der Überwachungsstellen der Börsen
Eigenes Marktmonitoring der FINMA
Hinweise aus der laufenden Aufsicht, von ausländischen Behörden, von Dritten oder aus der Presse
Die FINMA geht grundsätzlich allen substantiierten Hinweisen nach. Ihre Abklärungen umfassen unter anderem die Durchsicht der von der Börse übermittelten sowie bei den involvierten Banken und betroffenen Marktteilnehmern eingeforderten Unterlagen. Neben Kontounterlagen, Organigrammen, internen Weisungen und dem Effektenjournal können auch Telefongespräche und die elektronische Korrespondenz der im Effektenhandel tätigen Mitarbeitenden eingesehen sowie Auskünfte und Stellungnahmen der Betroffenen eingeholt werden. Die Abklärungen resultieren in einem Antrag auf Eröffnung eines Enforcementverfahrens oder in einem Abschlussbericht.
Vertiefte Abklärungen sowie allenfalls Enforcementverfahren führt die FINMA vorrangig bei schweren Verletzungen der Marktintegrität, bei Verdacht auf Marktmanipulation (ohne gleichzeitigen Verdacht auf strafrechtliche Kursmanipulation) sowie in Fällen mit Beteiligung von Bewilligungsträgern.
Gegen Personen, die in schwerer Weise gegen das Verbot der Marktmanipulation und des Insiderhandels verstossen, kann die FINMA eine Feststellungsverfügung, eine Einziehung von unrechtmässig erzielten Gewinnen sowie die Veröffentlichung der Endverfügung anordnen. Gegenüber prudenziell Beaufsichtigten wie etwa Banken und Wertpapierhäusern ist hingegen stets das gesamte Enforcementinstrumentarium gemäss Art. 29-37 FINMAG anwendbar, weshalb auch etwa die Einsetzung einer oder eines Untersuchungsbeauftragten oder ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot in Frage kommen.
Erhält die FINMA Kenntnis von strafbaren Handlungen, ist sie verpflichtet, die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren. Da die aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Tatbestände von Insiderhandel und Markt- bzw. Kursmanipulation im Finanzmarktinfrastrukturgesetz weitgehend deckungsgleich sind, stimmt sich die FINMA laufend und bereits im frühen Abklärungsstadium mit der Bundesanwaltschaft ab.