Offenlegung von Beteiligungen

Die FINMA ist dafür zuständig, die Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften durchzusetzen. Sie überprüft zudem die Empfehlungen der Offenlegungsstellen der Börsen bei Gesuchen um Vorabentscheide sowie um Ausnahmen oder Erleichterungen von der Meldepflicht.

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) sieht eine Pflicht zur Offenlegung bedeutender Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften vor (Meldepflicht). Die FINMA hat dazu in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) Ausführungsbestimmungen erlassen. Für die direkte Überwachung der Meldepflicht müssen die Börsen eine Offenlegungsstelle (OLS) vorsehen.

Abklärungen und Enforcementverfahren

Auf Anzeige der OLS oder der börsenkotierten Gesellschaften sowie auf Hinweis Dritter prüft die FINMA mutmassliche Verletzungen der Meldepflicht. Bei klaren Sachverhaltskonstellationen erstattet sie direkt Strafanzeige beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Ansonsten führt die FINMA vorgängig schriftliche Ermittlungen bei Investorinnen und Investoren und/oder Banken im In- und Ausland durch.

Anschliessend entscheidet die FINMA, ob ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wird. Ein solches Verfahren wird in der Regel durchgeführt, wenn  

  • eine erhebliche, andauernde Störung der Marktintegrität vorliegt,

  • prudenziell Beaufsichtigte in schwere Verletzungen involviert sind,

  • die Meldepflichtverletzung instrumentalisiert wird, um beispielsweise ein übernahmerechtliches Ziel zu erreichen.

Mögliche Massnahmen

Soweit erforderlich, kann die FINMA bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Meldepflicht eine Stimmrechtssuspendierung oder ein Zukaufsverbot gegenüber Personen und Gesellschaften aussprechen, die die Meldepflichten mutmasslich verletzt haben. Zu den weiteren Enforcementinstrumenten gehören sodann die Feststellungsverfügung, die Einziehung sowie die Veröffentlichung der Endverfügung. Gegenüber prudentiell Beaufsichtigten wie etwa Banken und Effektenhändlern ist hingegen stets das gesamte Enforcementinstrumentarium gemäss Art. 29-37 FINMAG anwendbar, weshalb auch etwa die Einsetzung einer oder eines  Untersuchungsbeauftragten oder ein Berufsverbot als Massnahmen in Frage kommen. 

Die grosse Mehrzahl der Fälle wird jedoch ohne vorgängiges Aufsichtsverfahren mit Strafanzeige an das EFD abgeschlossen.

Überprüfung von Empfehlungen der OLS

Investorinnen und Investoren können bei der OLS ein Gesuch stellen und darin um einen Vorabentscheid ersuchen, ob eine Meldepflicht besteht oder nicht besteht oder ob eine Ausnahme oder Erleichterung von der Meldepflicht gewährt wird. Die OLS beantwortet ein solches Gesuch mit einer Empfehlung. Die FINMA überprüft diese Empfehlung. Sie wird selbst aktiv und erlässt eine Verfügung, wenn

  • sie in dieser Sache selbst entscheiden will,

  • die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung ablehnt oder missachtet,

  • die OLS sie um einen Entscheid ersucht. 

Die Verfügung der FINMA ersetzt die Empfehlung der OLS. Sie kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind beim Bundesgericht anfechtbar.

Backgroundimage