Gesetzliche Grundlagen für Stabilisierung und Abwicklung (Recovery und Resolution)

Gerät ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut in Insolvenzgefahr, ist die FINMA allein zuständig für die Einleitung geeigneter Insolvenzmassnahmen. So kann die FINMA gezielte Schutzmassnahmen ergreifen oder ein Sanierungs- oder Konkursliquidationsverfahren einleiten. Für systemrelevante Institute ist zudem eine entsprechende Krisenvorbereitung vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den jeweils anwendbaren Finanzmarktgesetzen. 

Die zentrale Zuständigkeit der FINMA für Insolvenzmassnahmen bei Beaufsichtigten soll in zeitkritischen Situationen eine rasche und gezielt auf die Umstände des konkreten Einzelfalls zugeschnittene Verfahrensführung ermöglichen. Im Unterschied zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sehen die Finanzmarktgesetze daher branchenspezifische Regelungen für die Massnahmen bei Insolvenzgefahr vor. Besonders grosse und vernetzte Institute untersehen zudem einer Pflicht zur Krisenvorbereitung und teilweise erhöhten Anforderungen, um ihre Resilienz vorbeugend zu stärken.


Die gesetzlichen Vorschriften sind über die verschiedenen Finanzmarktsektoren weitgehend harmonisiert, berücksichtigen aber sektorspezifische Anforderungen. Sie orientieren sich an internationalen Standards, die beispielsweise durch das Financial Stability Board ausgearbeitet wurden. Dies trägt auch dazu bei, dass behördliche Eingriffe bei Insolvenzgefahr international anerkannt werden und durchsetzbar sind.

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