Aus Sicht der Stabilisierung und Abwicklung sind insbesondere die Bestimmungen im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) zu den besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) (Art. 23, 24 und 25 Abs. 4 FinfraG) sowie die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (Art. 88 ff. FinfraG) relevant. Hiernach finden in Bezug auf Schutzmassnahmen, Sanierung und Konkurs für FMIs grundsätzlich die bankeninsolvenzrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 ff. BankG und BIV-FINMA) sinngemäss Anwendung.
In der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) finden sich weitergehende Ausführungsbestimmungen. Mit Fokus auf Recovery und Resolution zählen dazu namentlich die Bestimmungen zur Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung (Art. 20 FinfraV) sowie zu den Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit von systemisch bedeutsamen FMI (Art. 21 FinfraV).