Rechtsgrundlagen für die Stabilisierung und Abwicklung für Versicherungen

Seit 2024 enthalten sowohl das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als auch die Aufsichtsverordnung (AVO) spezifische Anforderungen und Verfahrenselemente für die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung für den Versicherungssektor. 

Der Versicherungssektor nimmt wichtige Aufgaben in der Risikoverteilung wahr und trägt somit entscheidend für das Funktionieren der Realwirtschaft und Finanzmärkte bei. Ein unkoordinierter Ausfall – insbesondere von grossen Instituten – hätte auch Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft. Entsprechend wurden in der jüngeren Vergangenheit auf internationaler und nationaler Ebene Initiativen gestartet, um die Resilienz und die Krisenplanung dieser Institute und der zuständigen Insolvenzbehörden weiter zu verbessern.

Die Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu Schutzmassnahmen (Art. 51), Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation (Art. 51 ff. VAG) sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen (Art. 54d ff. VAG) regeln die Kompetenzen der FINMA als zuständige Insolvenzbehörde von Versicherungen.

Art. 22a VAG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen der AVO (98b ff.) bestimmt die Kompetenzen und Voraussetzungen nach welchen die FINMA von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen eine Stabilisierungsplanung zu verlangen hat.

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