Rechtsgrundlagen für Sanierung und Konkurs wesentlicher Gruppengesellschaften

Finanzinstitute lagern bisweilen konzernweite Funktionen in eigens dafür vorgesehene Service Gesellschaften aus. Die FINMA kann bei beaufsichtigten Instituten Tochtergesellschaften identifizieren und als wesentliche Gruppengesellschaft bestimmen. Damit fallen diese Gesellschaften bei einer drohenden Insolvenz unter die Zuständigkeit der FINMA. 

Neben Konzernobergesellschaften fallen auch wesentliche Gruppengesellschaften von Beaufsichtigten in die Insolvenzzuständigkeit der FINMA.


In der Schweiz betrifft dies insbesondere Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzmarktinfrastrukturen, die für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wesentliche Funktionen ausüben. Zu den Funktionen, welche zu einer Designation als wesentliche Gruppengesellschaft führen können, gehören insbesondere folgende (Aufzählung nicht abschliessend): 


 Banken und Finanzmarktinfrastrukturen Versicherungen
 Liquiditätsmanagement  Holdingfunktion
 Tresorerie Zeichnung von Risiken
 Risikomanagement  Bestandsverwaltung
 Stammdatenverwaltung  Schadenregulierung
 Rechnungswesen Rechnungswesen
 Personal  Personal 
 Informationstechnologie  Informationstechnologie 
 Handel und Abwicklung Vermögensanlage
 Recht und Compliance ...
 ...  ...


Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften, sobald sie identifiziert werden, und veröffentlicht diese.

 

Verzeichnis wesentlicher Gruppengesellschaften Banken

Zuletzt geändert: 18.03.2021 Grösse: 0.08  MB
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Der Gesetzgeber sieht für Banken, Versicherungen oder Finanzmarktinfrastrukturen (Bewilligungsträger) und wesentliche Gruppengesellschaften die koordinierte Abwicklung (Sanierung oder Konkurs) im Insolvenzfall unter Zuständigkeit der FINMA vor. 


Die gesetzlichen Grundlagen sind im Bankengesetz (ausgehend von Art. 2bis BankG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (ausgehend von Art. 2a VAG) und im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (ausgehend von Art. 3 FinfraG) sowie in den sich darauf stützenden Ausführungsverordnungen gegeben (vgl. dazu auch "Gesetzliche Grundlagen").

 

Für wesentliche Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken bestehen zudem besondere Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität, die Organisation sowie die Gewährleistung dauerhafter Dienstleistungserbringung (Art. 66a ff. BankV). Sinngemäss gelten diese Anforderungen auch für wesentliche Gruppengesellschaften systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 15 Abs. 3 FinfraG). 

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