Neben Konzernobergesellschaften fallen auch wesentliche Gruppengesellschaften von Beaufsichtigten in die Insolvenzzuständigkeit der FINMA.
In der Schweiz betrifft dies insbesondere Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzmarktinfrastrukturen, die für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wesentliche Funktionen ausüben. Zu den Funktionen, welche zu einer Designation als wesentliche Gruppengesellschaft führen können, gehören insbesondere folgende (Aufzählung nicht abschliessend):
Banken und Finanzmarktinfrastrukturen | Versicherungen |
Liquiditätsmanagement | Holdingfunktion |
Tresorerie | Zeichnung von Risiken |
Risikomanagement | Bestandsverwaltung |
Stammdatenverwaltung | Schadenregulierung |
Rechnungswesen | Rechnungswesen |
Personal | Personal |
Informationstechnologie | Informationstechnologie |
Handel und Abwicklung | Vermögensanlage |
Recht und Compliance | ... |
... | ... |
Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften, sobald sie identifiziert werden, und veröffentlicht diese.
Der Gesetzgeber sieht für Banken, Versicherungen oder Finanzmarktinfrastrukturen (Bewilligungsträger) und wesentliche Gruppengesellschaften die koordinierte Abwicklung (Sanierung oder Konkurs) im Insolvenzfall unter Zuständigkeit der FINMA vor.
Die gesetzlichen Grundlagen sind im Bankengesetz (ausgehend von Art. 2bis BankG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (ausgehend von Art. 2a VAG) und im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (ausgehend von Art. 3 FinfraG) sowie in den sich darauf stützenden Ausführungsverordnungen gegeben (vgl. dazu auch "Gesetzliche Grundlagen").
Für wesentliche Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken bestehen zudem besondere Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität, die Organisation sowie die Gewährleistung dauerhafter Dienstleistungserbringung (Art. 66a ff. BankV). Sinngemäss gelten diese Anforderungen auch für wesentliche Gruppengesellschaften systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 15 Abs. 3 FinfraG).