Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen

Insolvenzmassnahmen von ausländischen Behörden können Auswirkungen auf in der Schweiz emittierte oder kotierte Titel betroffener Institute und auf deren Schweizer Konzerngesellschaften haben. Diese Massnahmen müssen in der Schweiz jedoch durch die FINMA anerkannt werden, um ihre Wirkung (beispielsweise die Abschreibung einer Anleihe) rechtsgültig durchzusetzen. 

Im schweizerischen Konkursrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Entscheiden ausländische Gerichte oder Behörden, dass über ein Finanzinstitut der Konkurs eröffnet wird (Konkursdekret) oder ordnen sie anderweitige Insolvenzmassnahmen an, haben diese auf schweizerischem Territorium grundsätzlich keine direkten Auswirkungen. Sie entfalten nur Rechtswirkung, soweit sie formell durch die Schweiz anerkannt werden. 

Sind ausländische Banken, Versicherungen oder kollektive Kapitalanlagen betroffen, so entscheidet die FINMA über eine solche formelle Anerkennung sowie über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Eine wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung ist die Vollstreckbarkeit in dem Land, in dem das Dekret oder die Massnahme erlassen oder angeordnet worden ist. Ebenso dürfen keine Verweigerungsgründe für eine Anerkennung vorliegen. Zu diesen gehören namentlich wesentliche Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts (bspw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs).

Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete führt grundsätzlich zur Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens. Dieses betrifft das in der Schweiz belegene Vermögen des ausländischen Finanzinstituts, über welches der Konkurs eröffnet wurde. Entsprechendes gilt auch für ausländische Sanierungsverfahren. Am Verfahren nach schweizerischem Recht können pfandgesicherte und privilegierte (also erst- und zweitklassige) Gläubigerinnen und Gläubiger teilnehmen, sofern die FINMA keinen erweiterten Teilnehmerkreis bestimmt.

Im Regelfall kommt jedoch ein abgekürztes Verfahren in der Schweiz zur Anwendung. Hierbei kann die FINMA der ausländischen Konkursverwaltung das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. Massgebliche Voraussetzung dafür ist, dass im ausländischen Insolvenzverfahren alle pfandgesicherten Forderungen und alle privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden. Zudem müssen alle übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz eine angemessene Berücksichtigung finden.

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