Sie haben den Verdacht auf eine Unregelmässigkeit beim börslichen Handel

Die FINMA analysiert auffällige Kursbewegungen börslich gehandelter Effekten im Rahmen der laufenden Marktaufsicht. Grosse Verluste, Gewinne, hohe Marktvolatilität in einzelnen Effekten oder hohe Handelsvolumina ziehen stets Abklärungen nach sich. Aufgrund einer ersten Vorabklärung wird über das weitere Vorgehen entschieden, so zum Beispiel, ob die FINMA ihre aufsichtsrechtlichen Abklärungen vertieft und allenfalls ein Verfahren einleitet.

Bei strafbaren Handlungen informiert die FINMA zudem die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Im Weiteren steht die FINMA in engem Kontakt mit den Handelsüberwachungsstellen der Börsen, die ihrerseits im Rahmen der Selbstregulierung die börsliche Kursbildung überwachen, Auffälligkeiten nachgehen und, falls aufsichtsrechtlich relevant, die FINMA über solche Fälle informieren.

Wenn Sie den Verdacht auf eine Unregelmässigkeit beim börslichen Handel haben, können Sie diesen der FINMA melden. Bestätigen sich die Hinweise von Kundinnen und Kunden, geht die FINMA gegen Unregelmässigkeiten aufsichtsrechtlich vor. Die FINMA darf sich jedoch grundsätzlich nicht zu ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit oder Personen äussern. Sie kann Hinweisgebende deshalb nicht über ihre Einschätzung eines Hinweises oder allfällige Massnahmen orientieren.


Haben Sie aufgrund nicht nachvollziehbarer Kursbewegungen einen finanziellen Verlust erlitten, können wir Ihnen nicht helfen. Zuständig sind hier grundsätzlich die ordentlichen Gerichte.


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