Der rechtsdurchsetzende Teil der FINMA

Die FINMA bereinigt Gesetzesverletzungen und Missstände. Mit den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen setzt sie das Aufsichtsrecht durch.

Einer der Grundgedanken des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ist die Trennung zwischen der präventiv ausgerichteten Aufsicht und dem repressiv wirkenden Enforcement. Stellt die FINMA Gesetzesverletzungen und Missstände fest, bereinigt sie diese und setzt das Aufsichtsrecht durch.

Leitlinien zum Enforcement

Zuletzt geändert: 25.09.2014 Grösse: 0.23  MB
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Ziele des Enforcements

Im Enforcement geht es darum, festzustellen, ob ein beaufsichtigter oder unerlaubt tätiger Finanzmarktakteur Aufsichtsrecht verletzt hat. Die FINMA geht den Sachverhalten nach, klärt diese ab und führt, wo notwendig, formelle, sogenannt eingreifende Verwaltungsverfahren. Ziel solcher Enforcementverfahren ist es, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

Instrumente des Enforcements

Am Schluss von Enforcementverfahren steht eine Verfügung: Gewinne können eingezogen, Berufsverbote verhängt oder organisatorische Korrekturen verlangt werden, damit sich der gleiche Fehler nicht wiederholt. Im Extremfall kann ein Verfahren bis zum Entzug der Bewilligung oder zur Liquidation führen.

Rekurse gegen FINMA-Verfügungen

Die Verfügungen der FINMA sind anfechtbar, können also gerichtlich überprüft werden. In strittigen Fällen haben Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht damit das letzte Wort. Hat die FINMA zudem einen begründeten Verdacht auf eine Straftat, so erstattet sie Strafanzeige beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Was die FINMA tut und was sie nicht tut

Das gehört zu den Aufgaben der FINMA

  • Werden aufsichtsrechtliche Vorschriften verletzt, so sorgt die FINMA dafür, dass der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird.
  • Die Massnahmen reichen von der Feststellung einer Gesetzesverletzung bis zum Entzug der Bewilligung oder zur Liquidation der betroffenen Gesellschaft.
  • Die FINMA kann auch Berufsverbote verhängen und Gewinne einziehen, die durch Verletzung der Aufsichtsvorschriften erzielt worden sind.
  • Die FINMA reicht bei den Strafbehörden Strafanzeige ein, wenn sie Kenntnis hat von Verbrechen, Vergehen oder von Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze.
  • Die FINMA führt Sanierungsverfahren durch.
  • Ist eine Sanierung nicht möglich, sorgt die FINMA für einen geordneten Marktaustritt mittels eines Konkurses.
  • Werden Beteiligungen von in der Schweiz kotierten Gesellschaften nicht korrekt offengelegt, führt die FINMA ein Verfahren.
  • Die FINMA geht gegen Marktmissbräuche wie das unzulässige Ausnützen von Insiderinformationen vor.
  • Die FINMA geht gegen unerlaubt tätige Finanzintermediäre vor.

Das gehört nicht zu den Aufgaben der FINMA

  • Die FINMA führt keine Strafverfahren durch und spricht keine Strafen aus.
  • Die FINMA ist nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten.
  • Die FINMA hat keine Bussenkompetenz.
  • In Untersuchungen kann die FINMA keine Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmung von Beweismitteln anordnen.
  • Die FINMA fahndet nicht aktiv nach unerlaubt tätigen Instituten. Sie greift aber ein, wenn sie konkrete Hinweise auf unerlaubte Tätigkeiten hat.
  • Ist ein ausländisches Institut über eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in der Schweiz tätig, kann die FINMA nur gegen die in der Schweiz domizilierten Organisationseinheiten vorgehen. Gegen das ausländische Mutterhaus kann sie keine Massnahmen ergreifen.
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