Als Folge des Entscheids, den "Swiss Finish" auf den 1. März 2009 abzuschaffen, hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht die Wegleitungen für kollektive Kapitalanlagen angepasst.
Die Abschaffung des "Swiss Finish" für kollektive Keapitalanlagen wird, wie von der FINMA am 29. Januar 2009 kommuniziert, auf den 1. März 2009 in Kraft treten. Infolgedessen wurden die Wegleitungen für schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen angepasst:
Wegleitungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
- Anhang I "Fondsname und Anlagepolitik" der Wegleitung für Gesuche betreffend die Genehmigung des Fondsvertrags eines Anlagefonds wurde abgeschafft.
- Die Verweise auf obgenannten Anhang I wurden aus sämtlichen Wegleitungen, die sich auf kollektive Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht beziehen, entfernt.
Wegleitungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen
Die FINMA weist darauf hin, das der öffentliche Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen eurokompatiblen kollektiven Kapitalanlagen (UCITS) beziehungsweise ausländischen nicht eurokompatiblen kollektiven Kapitalanlagen (NON-UCITS) ebenso wie allfällige Änderungen derer Dokumente einer Genehmigung durch die FINMA bedürfen. Diesbezüglich sei auf folgendes hingewiesen:
- Die Wegleitungen für Gesuche betreffend die Genehmigung UCITS-konformer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Gesuche betreffend die Genehmigung nicht EU-kompatibler (NON-UCITS) kollektiver Kapitalanlagen ebenso wie die Wegleitung betreffend die Pflichten des Vertreters wurden hinsichtlich der Abschaffung des "Swiss Finish" angepasst;
- Die Wegleitung für Gesuche betreffend die Genehmigung UCITS-kompatibler kollektiver Kapitalanlagen bezieht sich in Bezug auf die Informationen für Anleger in der Schweiz auf die von der Swiss Funds Association (SFA) geschaffenes Musterdokument. Die FINMA empfiehlt, dieses Dokument zu verwenden;
- Die FINMA weist die Gesuchsteller darauf hin, dass, aufgrund der Abschaffung des "Swiss Finish", die Genehmigung ausländischer UCITS-konformer kollektiver Kapitalanlage in Zukunft nicht mehr Gegenstand von Vorgesuchen sein wird, wie dies bei nicht EU-kompatiblen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bereits der Fall ist.