Die FINMA begrüsst den zwischen UBS und den US-Behörden abgeschlossenen Vergleich. Dadurch konnte eine unmittelbar drohende formelle Anklage der Bank in den USA vermieden werden. Um die Folgen einer solchen Anklage für UBS und die Stabilität des Schweizer Finanzsystems mit einem Vergleich abwenden zu können, ordnete die FINMA die sofortige Übergabe einer begrenzten Zahl von Kundendaten an die US-Behörden an. Die FINMA gibt zudem das Ergebnis der Untersuchung der Eidg. Bankenkommission (EBK) gegen die UBS in dieser Sache bekannt. In ihrer Verfügung rügte die EBK die UBS wegen schwerer Verletzung von Bestimmungen des Schweizer Bankengesetzes durch einzelne Mitarbeitende und gravierenden Mängeln im Umgang mit den Rechtsrisiken ihres Geschäfts mit US-Kunden.
Die seit mehr als einem Jahr geführte Untersuchung des US Departments of Justice (DoJ) konnte dank der Intervention der FINMA mit einem Vergleich abgeschlossen werden, der auch das Verfahren der US Securities and Exchange Commission (SEC) umfasst. Nicht möglich war eine vollständige Einigung mit dem US Internal Revenue Service (IRS). Die US-Behörden beschuldigten die UBS, amerikanischen Kunden aktiv geholfen zu haben, den amerikanischen Fiskus zu betrügen und US-Investoren ohne Bewilligung bei Wertschriftenanlagen beraten zu haben. Trotz Kooperation der Bank und der Schweizer Behörden sowie hängigen Amtshilfeverfahren der Eidg. Steuerverwaltung, machte das DoJ einen Vergleich von der sofortigen Übermittlung einer beschränkten Zahl von Kundendaten abhängig. Durch den Vergleich konnte die drohende Einleitung einer strafrechtlichen Anklage des DOJ gegen die Bank vermieden werden.
Eine solche Anklage hätte dramatische Folgen für UBS haben und ihre Liquiditätsposition und letztlich ihre Existenz unmittelbar gefährden können. Um diese Bedrohung zu vermeiden, ordnete die FINMA die sofortige Herausgabe einer begrenzten Zahl von Kundendaten durch die UBS an und übergab diese den US-Behörden. Es handelt sich um Kundendaten, die auch Gegenstand des zurzeit bei der Eidg. Steuerverwaltung hängigen Amtshilfeersuchens bilden, das die US-Behörden gestützt auf den Vergleich zurückziehen werden. Diese von der FINMA gestützt auf Art. 25 und 26 des Bankengesetzes ergriffene Schutzmassnahme dient zur Wahrung der Gläubiger- und Anlegerinteressen der UBS-Kunden sowie der Systemstabilität des Schweizer Finanzplatzes.
Ergebnis der Untersuchung der Eidg. Bankenkommission (EBK)
Die FINMA gibt in einem Kurzbericht auch das Ergebnis des von der EBK zwischen Mai und Dezember 2008 geführten und mittels Verfügung abgeschlossenen Verfahrens bekannt. Hauptgegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die UBS AG die mit der Umsetzung des Qualified Intermediary Agreement (QIA) und den amerikanischen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht hat.
Die EBK stellte im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass einzelne Mitarbeitende der UBS in einer beschränkten Zahl von Fällen den Bestimmungen des QIA zuwider handelten. So akzeptierten sie zu US-Steuerzwecken eingeholte schriftliche Erklärungen ihrer Kunden, von denen sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie den US-Steuerstatus des Kunden nicht zutreffend wiedergaben. Weiter missachteten einzelne Mitarbeitende der UBS über längere Zeit hinweg amerikanische aufsichtsrechtliche Restriktionen, die für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen an US-Investoren eine Bewilligungspflicht vorsehen. Die EBK kam zum Schluss, dass UBS dadurch in schwerer Weise gegen das Gewährs- und Organisationserfordernis des Bankengesetzes verstossen hat. Insbesondere erfasste, begrenzte und überwachte sie die mit dem grenzüberschreitenden Geschäft mit US-Privatkunden verbundenen Rechtsrisiken im Ergebnis ungenügend.
Die EBK stellte hingegen keine nachlässige Umsetzung des QIA durch UBS fest. Die EBK kam zum Schluss, dass die oberste Geschäftsleitung der UBS keine Kenntnisse von den betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der US-Steuerbehörde oder von der weisungswidrigen Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch einzelne Mitarbeitende hatte.
Die EBK sanktionierte das Verhalten der UBS mit dem Verbot, das grenzüberschreitende Geschäft mit in den USA wohnhaften Privatkunden in Zukunft zu betreiben. Bereits im Sommer 2008 hatte die Bank von sich aus den Ausstieg aus dem grenzüberschreitenden Geschäft mit in den USA wohnhaften Privatkunden bekannt gegeben. Mit der diesbezüglichen Anordnung der EBK wird dieser Schritt auch seitens der Schweizer Behörden aufsichtsrechtlich untermauert. Die EBK verpflichtete die Bank weiter, global die der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung generell inhärenten Rechts- und Reputationsrisiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Die FINMA wird die Umsetzung dieser Anordnung kontrollieren.
Unter www.finma.ch/d/aktuell/Documents/kurzbericht-ubs-x-border-20090218-d.pdf findet sich der Kurzbericht der FINMA über die EBK-Untersuchung.
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