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2009

Neue Sorgfaltspflichten im Rahmen des Geldwäschereigesetzes, in Kraft getreten am 1. Februar 2009

Per 1. Februar 2009 wurden in Kapitel 2, 1. Abschnitt des Geldwäschereigesetzes (GwG) neue Sorgfaltspflichten eingeführt. Es betrifft die Pflicht, falls es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person handelt, zur Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei und zur Überprüfung der Identität der Personen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehungen aufnehmen (Art. 3 Abs. 1 GwG). Ausserdem wurde die Pflicht zur Identifikation von Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung eingeführt (Art. 6 GwG). Da keine Übergangsbestimmungen vorliegen, sind diese Pflichten seit dem 1. Februar 2009 anwendbar. Die FINMA erwartet daher von den Finanzintermediären, dass diese innert nützlicher Frist alle notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit die Einhaltung dieser Pflichten gewährleistet ist. Die Umsetzung ist spätestens bis zum 30. Juni 2009 abzuschliessen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht per 1. Februar 2009 ebenfalls ausgedehnt wurde (Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG). Für Fragen: aml@finma.ch oder 031 327 94 51.

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