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2009

FINMA-Mitteilung 2 (2009): Einlagensicherung – Update der FAQ-Liste

Art. 37b Abs. 5 BankG verpflichtet die Banken und Effektenhändler, die von ihnen gehaltenen privilegierten Einlagen dauernd in der Höhe von 125 % mit in der Schweiz gedeckten Forderungen oder in der Schweiz belegenen Aktiven zu unterlegen. Die FINMA ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu gewähren.

Gestützt auf die bei ihr eingegangenen Ausnahmegesuche hat die FINMA eine Praxis entwickelt. Dabei hat sie die nachfolgenden Grundsatzentscheide gefällt, die teilweise für sämtliche Banken und Effektenhändler, teilweise nur für gesuchstellende Institute relevant sind. Die FAQ-Liste wurde entsprechend aktualisiert.
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