Die internationale Amtshilfe im Börsenbereich bildet eine wesentliche Brücke zwischen der immer globaleren Tätigkeit der Finanzmarktakteure und der weiterhin nationalen Aufsicht. Art. 38 des Börsengesetzes erlaubt eine wirksame Amtshilfe im Börsenbereich, die sowohl die Interessen der ausländischen Aufsichtsbehörden als auch jene der Kunden berücksichtigt, die von der Amtshilfe betroffen sind. Der vorliegende Bericht beschreibt die Amtshilfe im Börsenbereich mit der Schweiz.